Der Honoraranspruch einer Zahnärztin bzw. eines Zahnarztest kann entfallen. Dies dann, wenn eine zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist und der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt deshalb ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht. Auf die Frage einer wirksamen Abtretung der Forderung (etwa im Rahmen eines Factoring-Vertrags) kommt es dann nicht (mehr) an. Das entscheid das Landgericht …