MedRecht – 3G bei der Arbeit und Homeofficepflicht

3G am Arbeitsplatz ist da – auch in Arztpraxen. Ebenso ist die Homeofficepflicht erneut im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgeschrieben – für Praxen eher irrelevant. Beides gilt zunächst bis zum 19.03.2022. Eine Verlängerung um bis zu drei Monate ist möglich.

Zunächst hatten CDU/CSU die Gesetzesänderung im Bundesrat blockieren wollen. Am 19.11.2021 stimmten sie doch zu. Die Änderungen sind heute in Kraft getreten. Das Gesetz ist seit 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Veröffentlichung und FAQ zum betrieblichen Infektionsschutz können Sie nachstehend herunterladen.

Antworten auf Fragen zu Rechten und Pflichten im Homeoffice gibt es hier.

Verstöße werden geahndet

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Sie müssen also gegen das Coronavirus geimpft sein oder genesen oder negativ getestet sein. Vor dem Betreten der Arbeitsstätte müssen die entsprechenden Nachweise kontrolliert werden.

Mitarbeiter müssen also einen Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Das gilt u.a. auch für die Mitarbeiter in Arztpraxen sowie Zahnarztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen. Patienten sind hiervon ausgenommen.

Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird.

Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, zweimal pro Woche ein Testangebot zu unterbreiten.

Schnelltests haben 24 Stunden Gültigkeit; PCR-Tests 48 Stunden. Was aber, wenn der Test während der Arbeitszeit ausläuft. Soweit ersichtlich, ist diese Frage ungeklärt.

Die Arbeitgeber müssen die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dokumentieren und an die zuständige Behörde melden (§ 28b Abs. 3 IfSchG). Außerdem ist die Anzahl der Personen zu erfassen, die im Betrieb / in der Praxis tätig sind, geimpft sind, behandelt wurden sowie sämtliche Besuche wie z. B. Begleitpersonen von Patienten, Techniker, Handwerker, Brief- und Paketboten. Diese die Daten dürfen nicht langfristig gespeichert werden.

Zum Schutz von Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Heimen betreut werden, müssen dort die Beschäftigten, auch wenn sie geimpft oder genesen sind, zusätzlich regelmäßig einen negativen Test vorlegen. Dieser Test kann als Selbst-Test ohne Überwachung durchgeführt werden.

Kassenärztliche Bundesvereinigung fordert Kostenübernahme

Die KBV fordert vom Bundesgesundheitsministerium die Übernahme der Kosten für die verpflichtenden Tests der Mitarbeiter in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen. Derzeit würden für das Praxispersonal nach der Coronavirus-Testverordnung nur die Kosten für 10 Antigentests pro Person pro Monat übernommen. Eine Kostenübernahme für PCR-Tests sei aktuell ausgeschlossen.

Aufgrund der nunmehr täglichen Testpflicht müsse die Anzahl der kostenfreien Tests umgehend erhöht werden, so die KBV. Es sei zudem zu prüfen, ob die Testpflicht in Arztpraxen bei dreimal geimpften Beschäftigten entfallen könne.

Wieder eingeführt: die Homeoffice-Pflicht

Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeofficenicht zulassen.