Eine private Krankenversicherung verhält sich wettbewerbswidrig, wenn sie ihre Versicherungsnehmer zu einem (Zahn-)Arztwechsel bewegen will. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden kürzlich und das Urteil wurde nun veröffentlicht. Geklagt hatte eine Zahnarztpraxis.
Aufgrund des zur Genehmigung eingereichten Heil- und Kostenplans für eine zahnärztliche Behandlung versuchte die private Krankenkasse eines Patienten, diesen zu einem Arztwechsel zu bewegen. Die Versicherung wies den Patienten in einem Schreiben auf ihr eigenes Qualitätsnetzwerk aus Ärzten und Laboren hin. Dies garantiere eine schnelle Terminvereinbarung und preiswerten Zahnersatz zu 100 Prozent aus Deutschland. Zudem stellte die Versicherung einen um 5% höheren Erstattungsanspruch bei einem Wechsel zu einem Zahnarzt aus dem Qualitätsnetzwerk in Aussicht.
Wegen Unterlassung solcher Schreiben zog die Zahnarztpraxis vor Gericht. Das OLG gab der Klage überwiegend statt. Die Richter sahen ein unzulässiges Abfangen von Patienten durch die Versicherungsgesellschaft. Der Patient, der eine ärztliche Leistung benötigt, könne grundsätzlich seinen (Zahn-)Arzt frei wählen. Genau dieses Recht beschneide jedoch die Versicherung, wenn sie ihre Schlüsselposition dazu nutze, den Patienten zu einem Wechsel zu den mit dem Versicherer in einem Netzwerk verbundenen Zahnärzten zu bewegen, indem er ihm eine Vergünstigung in Aussicht stelle (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 9.10.2020 – 14 U 807/20).
Soweit ersichtlich handelt es sich bei diesem Urteil um das erste Urteil, das dieser Versicherungspraxis einen Riegel vorschiebt. Dies stärkt alle (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte darin, sich gegen solch ein Verhalten rechtlich zu wehren.