Das Bewertungsportal Jameda darf (Zahn)Ärzte gegen deren Willen mit ihren Basisdaten listen. Darin liegt kein Verstoß Eintrag gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 12.10.2021 in zwei Parallelverfahren.
Jameda betreibt ein Arztsuch- und Bewertungsportal. Dort können Nutzer kostenfrei Informationen über Ärzte und ander Heilberufe abrufen – wie etwa den Namen, den akademischen Grad, die Fachrichtung oder die Praxisanschrift mit Sprechzeiten und ähnlichen praxisbezogenen Informationen.
Jameda bezieht diese Angaben über allgemein zugängliche Quellen. Der Abruf der Daten durch Nutzer ist kostenfrei. Zudem können Nutzer die gelisteten (Zahn)Ärzte nach vorgegebenen Kriterien benoten und durch freie textliche Kommentare bewerten. Dabei errechnet das Portal aus den Einzelbewertungen für die unterschiedlichen Kategorien dann Durchschnittsnoten, woraus sich eine Gesamtnote für den betreffenden Arzt ergibt.
Gegen monatliche Zahlungen – 69 Euro für „Gold“ oder 139 Euro für „Platin“ – können die (Zahn)Ärzte ihre Profilseiten aufbessern, zum Beispiel durch Fotos, durch Verlinkung auf die eigene Webseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln.
Bei Nichtzahlern bleibt es bei dem Standardprofil.
Geklagt hatte in dem Streitfall ein Mediziner-Ehepaar. Die Klägerin, eine Fachzahnärztin für Parodontologie (VI ZR 488/19) und der Kläger, ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie (VI ZR 489/19), verlangten von der Beklagten die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal. Zudem beanstandeten sie 24 Premiummerkmale – unter anderem die unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, wie etwa die professionelle Hilfe beim Verfassen von Texten oder die kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.
BGH: Keine unzulässige Benachteiligung der Kläger
Die Sache landete letztlich beim BGH. Das Mediziner-Ehepaar hatte keinen Erfolg. Den größten Teil der Beanstandungen sah der Senat als unproblematisch an. Demnach müssen die Kläger es hinnehmen, dass sie künftig bei Jameda gelistet sind.
So gibt es dem Senat zufolge keinen generellen Anspruch auf Gleichbehandlung zwischen zahlenden und nicht zahlenden Kunden. Auch eine unzulässige Benachteiligung der Kläger liegt nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht vor.
Eine ausführliche Begründung seiner Entscheidung hat der BGH aber noch nicht veröffentlicht.
Laut Pressemeldung vom 13.10.2021 werden die Urteilsbegründungen später bekannt gegeben. Ob die Entscheidung generellen Charakter hat, bleibt offen. Noch im Jahre 2018 hatte der BGH zugunsten einer Ärztin entschieden. Damals hatte der BGH bezweifelt, dass „jameda“ ein neutrales Informationsangebot ist. Künftig wird es wohl auf alle Umstände des Einzelfalls ankommen.
Quelle: PM des BGH vom 13.10.2021 zu den Entscheidungen vom 12.10.2021 – VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19