Die Werbung für ein Geschäftsmodell, bei dem ohne jeglichen persönlichen Kontakt zum Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird, ist unzulässig.
Denn es entspricht nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards im Sinne des § 9 S. 2 HWG entspricht. Die Bewerbung eines solchen Geschäftsmodells mit den Angaben „100 % gültiger AU-Schein“ sowie „100 % Akzeptanz bei Arbeitgebern und Krankenkassen“ ist außerdem irreführend. Denn es ist gerade nicht davon auszugehen, dass Arbeitgeber und Krankenkassen die streitgegenständlichen AU-Bescheinigungen bei Kenntnis sämtlicher Umstände ihrer Erteilung akzeptieren.
OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – 3 U 148/20
– offenbar bisher nicht veröffentlicht –