MedRecht – Tod bei Zahn-OP, BGH-Urteil

Acht Stunden Vollnarkose, fehlende Standards – und ein junger Patient, der nicht überlebt. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.08.2025 – 5 StR 55/25) hat nun den Freispruch des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 12.07.2024 – 602 Ks 2/23) zugunsten der damals behandelnden Zahnärztin aufgehoben und „schickt“ den Fall zurück ans Landgericht (LG).

Der während der Behandlung im Jahr 2016 gerade 18- jährige Geschädigte erlitt während einer durch den angeklagten Anästhesisten betreuten Vollnarkose ein Lungenödem und verstarb hieran. Die Narkose hatte die mitangeklagte Zahnärztin für eine umfangreiche Zahnsanierung eingeleitet.

Das LG verurteilte den Anästhesisten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 227 Strafgesetzbuch (StGB)) zu 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung. Die Zahnärztin kam dagegen zunächst glimpflich davon: Denn das Gericht ging davon aus, dass sie darauf vertrauen durfte, dass der Anästhesist seine Arbeit ordentlich erledige. Deshalb sprach das LG sie vom gleichen Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge frei.

Während das LG Hamburg den Anästhesisten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilte (Strafmaß muss neu verhandelt werden), muss nun auch der Freispruch der Zahnärztin überprüft werden, so der BGH.

Die Kernaussage des BGH hierzu: Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob die Zahnärztin – angesichts der langen Narkosedauer (mehr als 8 Stunden) und fehlender Voruntersuchung – ihrer Pflicht zur Information und Koordination mit dem Anästhesisten nachgekommen ist.

Ungeachtet der Frage, wie nun nach erfolgter Zurückverweisung das LG HH neu entscheiden wird, zeigt dieser Fall, dass sich Zahnarztpraxen, die in Zusammenarbeit mit Anästhesisten (regelmäßig) Behandlungen in Vollnarkose anbieten, organisatorisch äußerst gut aufstellen müssen.

Im Zeitpunkt der Erstellung dieser MedRecht-Info lag das vollständige BGH-Urteil noch nicht vor, sondern lediglich dessen Pressemitteilung Nr. 158/2025 vom 13.08.2025.