Zugelassene Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, Ihre Patienten persönlich zu versorgen. Möchten auch Sie mal Urlaub machen, müssen Sie vom ersten Tag Ihrer Abwesenheit an für einen Vertreter sorgen. Vermeiden Sie böse Überraschungen nach Ihrer Urlaubsrückkehr – und zwar mit diesem MedRecht-Überblick zum Thema Urlaub und Vertretung.
1. Vertretung bei einem Kollegen
Für die Zeit Ihres Urlaubs kann ein Kollege, Ihre Patienten in seiner Praxis behandeln. Weisen Sie Ihre Patienten auf die Vertretung hin. Sie können
- Ihre AB-Ansage entsprechend anpassen
- die Information an Ihrer Praxistür aushängen und
- auf Ihrer Homepage auf die Vertretung hinweisen.
MedRecht-Tipp: Vermeiden Sie es tunlich, einen Vertreter zu benennen, ohne dies mit ihm vorher abgesprochen zu haben. Dies sollte eine Selbstverständlichkeit sein; dennoch landen dazu immer wieder Patientenbeschwerden bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Überhaupt keine gute Idee ist, den ärztlichen Notfalldienst als Vertretung während Ihrer Praxisöffnungszeiten anzugeben.
2. Vertretung in Ihrer Praxis
Sie können die Vertretung durch einen Kollegen in Ihrer Praxis organisieren. Der Sie vertretende Kollege erbringt dann die Leistungen für Sie und rechnet über Ihre LANR ab. Das heißt, dass Sie für sein Handeln haften !!!
MedRecht-Tipp: In dieser Fallkonstellation sollten die Bedingungen der Vertretung festgehalten sein. Dazu gehören insbesondere die Pflichten des Vertreters und Ihre Rechte im Schadensfall.
3. Anzeige bei der KV
Dauert Ihr Urlaub länger als eine Woche, müssen sie den Urlaub der KV unter Benennung des Vertreters mitgeteilten. Die Pflicht zur Mitteilung besteht unabhängig davon, ob Sie sich für eine kollegiale Vertretung (vgl. Ziff. 1.) oder einen Vertreter in Ihrer Praxis entschieden (vgl. Ziff. 2.) haben.
MedRecht-Tipp: Die meisten KVen stellen den Ärzten ein Formular für diese Mitteilung zur Verfügung.
4. Genehmigung von der KV
Innerhalb von zwölf Monaten können Sie sich maximal drei Monate lang genehmigungsfrei vertreten lassen. Wenn Sie über diese Dauer hinaus eine Vertretung benötigen, ist eine vorherige Genehmigung durch die KV erforderlich.
MedRecht-Tipp: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Abwesenheitszeiten. Das ist wichtig. Denn die Leistungen eines genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Vertreters sind nicht abrechenbar.
5. Vertretung im MVZ
Auch hier gelten (seit dem neuesten BSG-Urteil vom 30.10.2019) die oben dargestellten Regeln. Demnach ist die „interne Vertretung“ zwischen angestellten Zahnärzten / Ärzten im MVZ bei mehr als 1 Woche anzeige- und bei mehr als 3 Monaten genehmigungspflichtig.
MedRecht-Tipp: Führen Sie in Ihrem MVZ Kontrollmechanismen ein, um die Ausfall- bzw. Vertretungszeiten Ihrer zahn/-ärztlichen Mitarbeiter im Auge zu behalten. Nur wenn Sie den Überblick behalten, können Sie die erforderliche Genehmigung rechtzeitig beantragen. In großen Einheiten bietet sich eine Kontrolle durch eine Praxismanagerin/ einen Praxismanager an.
6. Vertretung in Berufsausübungsgemeinschaft/ Gemeinschaftspraxis
Die BAG-Partner haben es leichter: sie können sich wechselseitig vertreten. Das ist keine „echte Vertretung“, für die die dargestellten Grundsätze gelten. Der vertretende BAG-Partner rechnet die Leistungen, die er für seinen abwesenden BAG-Partner erbringt, über die eigene LANR ab.
7. Fachliche Anforderungen an einen Vertreter
Als Ihren Vertreter können Sie einen anderen Zahnarzt / Arzt auswählen, der über die identischen oder zumindest fachverwandten Qualifikationen wie Sie verfügt. Sie müssen sich vergewissern, dass Ihr Vertreter die nötigen Qualifikationen aufweist, um die erforderlichen Leistungen vertretungsweise zu erbringen.
8. „Vertretung“ immer freitags?
Möchten Sie regelmäßig weniger arbeiten, hilft kein Vertreter. Die Vertretung ist im vertrags(zahn)ärztlichen Bereich ausschließlich in den gesetzlich geregelten Fällen – etwa Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Schwangerschaft und Wehrübung – erlaubt.
MedRecht-Tipp: Hier wäre zu überlegen, ob Sie einen Kollegen anstellen. Möchten Sie vorübergehend kürzertreten, um mehr Zeit für Ihre Kinder oder die Pflege eines nahen Angehörigen zu haben, kann die KV auf Antrag auch einen Sicherstellungs-/Entlastungsassistenten genehmigen.
9. Dokumentation
Vertretungen – auch kurzzeitige – sind jeweils intern zu dokumentieren: Wer hat wen wie lange aus welchem Grund vertreten? Saubere Dokumentation ist insbesondere im Falle einer Abrechnungsprüfung – etwa wegen auffälliger Zeitprofile – bares Geld wert.