MedRecht – Aktualisierung vom 29.04.2020 zur AU per Telefon

Erneut hat heute, am 29.04.2020, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Ausnahmeregelung zur AU per Telefon verlängert (vgl. hier). Sie ist jetzt befristet bis zum 18.05.2020.

Zunächst sollte die Ausnahme bereits ab dem 20.04.2020 aufgehoben werden, so der G-BA am 17.04.2020 (G-BA; vgl. hier). Nur Tage später, am 21.04.2020, kam der rückwirkend abändernde Beschluss (vgl. hier).

Befristet bis zum nun 18.05.2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Die telefonische Anamnese durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt muss im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der Versicherten oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen.

Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.

MedRecht-Hinweis zur AU

In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten gelten. Grundsätzlich darf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen .

MedRecht-Hinweis zu Covid-19

Sofern sich Patienten mit einem Covid-19-Verdacht beim Arzt melden, gelten die bislang hier veröffentlichten Vorgehensweisen zu Verdachtsabklärung, Labortests, Meldepflicht und Abrechnungen.