MedRecht – Pool-Arzt-Entscheidung des BSG

Ein „Pool-Arzt“ im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst ist nicht automatisch selbstständig tätig. Ein Arzt/Zahnarzt, der als sogenannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb „automatisch“ einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnimmt (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.10.2023 – B 12 R 9/21 R).

Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein im Notdienst tätiger Arzt/Zahnarzt kann ohne unternehmerischen Einfluss wegen der Eingliederung in die von der KV organisierten Abläufe abhängig beschäftigt sein. Die stundenweise Entlohnung – unabhängig von konkreten Behandlungen bei fehlender, für das Vertrags(zahn)arztrecht eigentlich typischer Abrechnungsbefugnis – ist ebenfalls ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Hierbei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein Arzt/Zahnarzt bei der zahn-/medizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handelt.

Infolge der BSG-Entscheidung haben die entsprechenden Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit der Poolärzte im (zahn)ärztlichen Bereitschaftsdienst beendet. Das gilt zunächst solange, bis die Begründung des Urteils des BSG veröffentlicht ist.

Dies wiederum bedeutet, dass während der ersten drei bis vier Monate nach dem BSG-Urteil vom 14.10.2023 ausschließlich Inhaber von Vertrags(zahn)arztsitzen (= Versorgungsaufträgen = Zulassungen) im Notdienstplan zum Dienst eingeteilt werden. Dies gilt auch für vom MVZ zur Dienstübernahme bestimmte angestellte Zahn-/Ärzte.

In diesem Fall stellen sich Fragen der abhängigen Beschäftigung im Wesentlichen im Fall der persönlichen Vertretung (Vertreter wird in der Praxis des Vertretenen tätig), so dass ein Vertretungsvertrag vereinbart werden sollte.