MedRecht – Weihnachtsfeier in der (Zahn)Arztpraxis

In der Praxis steht die jährliche Weihnachtsfeier an. Doch was ist, wenn auf dem Weg nach Hause jemand verunglückt?

Hierzu ein kurzer Überblick:

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Weihnachtsfeiern der Praxis. Dies gilt auch, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Nimmt ein Mitarbeiter also nicht teil, ist das keine Arbeitspflichtverletzung.

Dennoch ist die Weihnachtsfeier eine betriebliche Veranstaltung. Das heißt, sie steht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Weihnachtsfeier (oder auch sonstigen betrieblichen Veranstaltung) mit dem Gemeinschaftszweck vereinbar sind (Bundessozialgericht, BSG, Entsch. v. 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R). Geschützt sind z. B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc.

Die Dauer der Feier und damit den Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, endet auch der Versicherungsschutz, so das Landessozialgericht, LSG Frankfurt a. M., (Entsch. v. 26.02.2008, L 3 U 71/06). Im dortigen Fall wurde die Entschädigungspflicht der Unfallkasse verneint. Der Weg des Klägers zur Toilette sei im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins erfolgt.

Ziehen einzelne Arbeitnehmer nach dem offiziellen Teil der Weihnachtsfeier weiter, ist dies nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst.

Anders ist es beim Nach-Hause-Weg nach Beendigung der Weihnachtsfeier, wenn der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht, keine Umwege macht und der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem Kfz) beruht.