Ambulante Operationen ohne entsprechende Genehmigeungen sind rechtswidrig. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durch erst kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 28.08.2020 – L 11 KA 60/18 B ER.
Für die Berechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen über die Ausführung und Abrechnung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V gibt, ist das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen der KV erforderlich.
Insbesondere sind Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationsleistungen gemäß §§ 115b, 135 Abs. 2 SGB V nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur mit der für einen konkreten Ort erteilten KV-Genehmigung zulässig.
Fehlt es an einer erforderlichen Genehmigung oder führt ein Arzt ambulante Operationen außerhalb seiner eigenen, von der Genehmigung erfassten Praxisräume durch, darf eine sachlich-rechnerische Richtigstellung der gesamten im Zusammenhang mit den ausgeführten Operationen stehenden Honoraranforderungen erfolgen.
Weist die Honorarabrechnung eines Vertragsarztes auch nur einen Fehlansatz auf, bei dem ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, erfüllt die jeder Quartalsabrechnung beizufügende Abrechnungssammelerklärung nicht mehr ihre Garantiefunktion – mit der Folge, dass das gesamte Quartalshonorar zu Fall kommt.