MedRecht – BGH verhandelt zu JAMEDA

Das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ ist erneut Thema beim Bundesgerichtshof (BGH). Am 12.10.2021 verhandelt der BGH zwei Klageverfahren (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Beide sind inhaltlich spannend. Denn je nach Verfahrensausgang könnten sich für Ärzte und Zahnärzte Handlungsmöglichkeiten eröffnen.

Worum es geht (Sachverhalt):

Die Beklagte ist das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“. Dies besuchen monatlich mindestens sechs Millionen Nutzer.

Jameda erstellt für alle Ärzte unter Verwendung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen ein Basisprofil mit Namen, akademischem Grad, Fachrichtung, Praxisanschrift, weiteren Kontaktdaten und Sprechzeiten.

Nutzer des Portals können die Ärzte nach bestimmten, vorgegebenen Kriterien benoten und in Form von Freitextkommentaren bewerten. Aus den abgegebenen Einzelbewertungen werden für die unterschiedlichen Kategorien Durchschnittsnoten gebildet, aus den Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wiederum eine Gesamtnote für den jeweiligen Arzt, die auf dessen Profil sichtbar ist.

Die Beklagte bietet den in ihrem Portal erfassten Ärzten den Erwerb eines „Gold“- oder „Platinpakets“ gegen monatliche Zahlungen von 69 € bzw. 139 € an. Diese Pakete ermöglichen es, die Profilseiten ansprechender zu gestalten – etwa durch Hinzufügen eines Fotos, Setzen eines Links auf die eigene Internetseite oder die Veröffentlichung von Fachartikeln.

Die Klägerin im Verfahren VI ZR 488/19 ist Fachzahnärztin für Parodontologie, der Kläger im Verfahren VI ZR 489/19 Fachzahnarzt für Oralchirurgie.

Beide verfügen über kein kostenpflichtiges Paket bei der Beklagten. In ihre Aufnahme in das Portal der Beklagten haben sie nicht eingewilligt. Beide werden von der Beklagten deshalb mit einem Basisprofil geführt. Mit ihren Klagen verlangen sie

  1. die vollständige Löschung ihrer Daten aus dem Portal der Beklagten;
  2. es auch in Zukunft zu unterlassen, sie betreffende Profile zu veröffentlichen, wenn das Portal bestimmte, im einzelnen beschriebene Merkmale aufweist.

Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl – im Einzelnen bezeichneter – Unterschiede bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen gegenüber Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u.ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.

Vorangegangene Gerichtsentscheidungen

Das Landgericht Bonn (Az. 9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) hat beiden Klagen stattgegeben.

Die dagegen gerichteten Berufungen JAMEDA hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) hinsichtlich der Löschungsanträge zurückgewiesen.

Hinsichtlich der – im Revisionsverfahren allein noch relevanten – Unterlassungsanträge hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Beklagten überwiegend abgeändert und die Klagen der Fachärztin und des Facharztes abgewiesen.

Nach Auffassung des OLG ist die Zulässigkeit der Aufnahme der Kläger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen. Dieser setzte für eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraus, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen.

Im Rahmen der damit gebotenen Einzelfallabwägung sei von den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636) auszugehen. Danach erfülle das von der Beklagten betriebene Portal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion.

Der Portalbetreiber könne seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gestützte Rechtsposition gegenüber den Betroffenen aber nur mit geringerem Gewicht geltend machen, soweit er seine Stellung als neutraler Informationsmittler nicht mehr wahre und seinen eigenen Kunden in Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile verschaffe.

Erforderlich sei hierfür, dass Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benützt würden und dass den Premiumkunden dadurch ein Vorteil gewährt werde, der schließlich aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers verdeckt, mithin für diesen nicht erkennbar, erfolge. Dies sei nur hinsichtlich eines (geringen) Teils der Unterlassungsanträge der Fall.

Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihre Begehren, soweit sie abgewiesen wurden, weiter.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.10.2021 Nr. 180/2021, zuletzt abgerufen am 05.10.2021 hier.