MedRecht – Eigenlabor in der Zahnarztpraxis

Zahntechniker sind Zahntechniker. Zahnärzte sind Zahnärzte, dürfen aber auch zahntechnische Leistungen erbringen (lassen). Sie können ein „Eigenlabor“ oder auch „Praxislabor“ errichten.

Vorteil

Mit dem Labor in der eigenen Praxis liegt der Vorteil auf der Hand. Der Zahnarzt kann vor Ort mit dem Patienten den Zahnersatz planen, anpassen sowie korrigieren und schließlich abrechnen.

Gründung

MedRecht-Warnung: Das Eigenlabor darf ausschließlich für die Patienten der eigenen Praxis tätig werden. Aufträge anderer Zahnärzte dürfen sowohl berufs- als auch vertragsarztrechtlich nicht angenommen werden. Zahntechniker müssen grundsätzlich als Arbeitnehmer angestellt werden. Von Verträgen über freie Mitarbeit oder rein auftrags- bzw. erfolgsabhängigen Vergütungen ist dringend abzuraten. Diese lassen sich de facto nicht „gerichtsfest“ gestalten.

Labor-Räume

Ihnen fehlt der Platz!? Dann dürfen Sie Ihr Eigenlabor „in angemessener räumlicher Entfernung“ von der Praxis betreiben (§ 11 S. 2 MBO-Z, in den BO der Landeszahnärztekammern übernommen). Der ausgelagerte Laborbetrieb bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung.

MedRecht-Hinweis: Die Räumlichkeiten sind als „ausgelagerte Praxisräume“ der KZV anzuzeigen.

Betrieb

Zahnheilkundliche Leistungen sind persönlich zu erbringen. Das heißt, die Delegationsvoraussetzungen sind einzuhalten (hierzu: Gröschl, Substituion und erweiterte Delegation ärztlicher Leistungen, 2015, S. 337 ff.). Die Delegation an Zahntechniker ist zulässig. Abrechenbar ist der Zahnersatz aber nur, wenn der Zahnarzt seine Angestellten fachlich angeleitet und überwacht hat. Hierzu muss der Zahnarzt dem Techniker natürlich nicht bei jedem Handgriff „über die Schulter gucken“. Der Zahnarzt muss erreichbar und eingriffsbereit sein. Das Gleiche gilt beim ausgelagerten Praxislabor. Welche Entfernung zur Praxis noch „angemessen“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Anders als in Großstädten mag im ländlichen Raum eine größere Distanz zulässig sein. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass der Zahnarzt ohne größere Umstände die Arbeit des Technikers täglich kontrollieren kann.

MedRecht-Tipp: Im Zweifel sollte sich der Zahnarzt mit der Zahnärztekammer abstimmen, bevor er entsprechend investiert. Beim ausgelagerten Labor muss die Erstuntersuchung des Patienten in der Praxis erfolgen. Anderenfalls wäre das Labor eine Zweigpraxis und genehmigungspflichtig.

Herstellung und Abrechnung

Betreffend den Heil- und Kostenplan (HKP) gilt das Übliche.

MedRecht-Hinweis: Rabatte, Nachlässe und/ oder Boni sind stets weiterzureichen.

Bei GKV-Patienten ist vor Beginn der Behandlung ein kostenfreier HKP zu erstellen. Die Krankenversicherung muss diesen zunächst genehmigen. Er muss beinhalten, dass der Zahnarzt die zahntechnischen Leistungen über sein Eigenlabor erbringt. Die Höhe der Abrechnung bestimmt sich nach dem Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL II) sowie den auf Landesebene vereinbarten Vergütungen. MedRecht-Hinweis: Diese Vergütungen sind Höchstpreise. Sie dürfen nicht überschritten werden. Im Eigenlabor hergestellter Zahnersatz muss die Höchstvergütungen um mindestens 5 Prozent unterschreiten.

Bei PKV-Patienten ist ein HKP anzubieten, wenn Kosten von mehr als 1.000 Euro zu erwarten sind (§ 9 Abs. 2 GOZ). Im Übrigen ist ein HKP stets ratsam, um vorab die Kostenübernahme durch die PKV überprüfen zu können. Zudem ist der Zahnarzt zur „wirtschaftlichen Aufklärung“ gehalten (§ 630c BGB). Der Zahnarzt muss den Patienten ohnehin auf eine Eigenbelastung hinweisen, sobald hierfür auch nur Anhaltspunkte bestehen. Das ist bei Erstellung eines nach GOZ abrechenbaren HKP sowieso der Fall.

Abgerechnet werden können die „angemessenen“ Kosten des Zahnersatzes nebst eigenem Gewinnanteil (§ 9 Abs. 1 GOZ). Teilweise wird behauptet, angemessen seien maximal die nach BEL II abrechenbaren Kosten. Das trifft nicht zu. Wird nämlich dem Patienten und der PKV vorab ein HKP mit über BEL II hinausgehenden Kosten – etwa nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) – vorgelegt und auch genehmigt, können die Kosten später nicht als „unangemessen“ gerügt werden.

Die Grenze findet sich allerdings bei Wucher. Abschließend ist dem Patienten eine Durchschrift der Rechnung auszuhändigen, also der Eigenbeleg des Eigenlabors und die Erklärung über Medizinprodukte.

Gewährleistung

Praxen mit Eigenlabor müssen defekten Zahnersatz auf eigene Kosten nachbessern. Ein Rückgriff gegen das Fremdlabor kommt nicht in Betracht. Bei GKV-Patienten gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. 

Gegenüber PKV-Patienten ergibt sich die Nachbesserungspflicht aus den Mängelvorschriften des Werkvertragsrechts. Hinsichtlich der Herstellung – nicht der Eingliederung – übernimmt der Zahnarzt damit die sonst dem Fremdlabor obliegende Gewähr. Diese Ansprüche verjähren zwei Jahre nach Abnahme. Die Ansicht, gegenüber Privatpatienten gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren, ist unzutreffend.

Steuerliches

Die aus dem Betrieb des Eigenlabors/ Praxislabors erzielten Einkünfte sind von der Gewerbesteuer befreit. Umsatzsteuerrechtlich ist die Herstellung von Zahnersatz im Eigenlabor nicht priveligiert. Sie wird daher mit 7 Prozent besteuert. Es gibt keine Steuer-Befreiung als „unselbstständiger Teil“ der Heilbehandlung wie bei dem im Fremdlabor hergestellten Zahnersatz. Wird Zahnersatz teils im Eigen- und teils im Fremdlabor hergestellt, ist nur der eigene Arbeitsanteil steuerpflichtig. Der Anteil des Fremdlabors ist ein steuerfreier durchlaufender Posten.