Kurzarbeiter haben keinen Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub. Wer im Lockdown weniger oder überhaupt nicht arbeitet(e), soll keinen oder einen geringeren Urlaubsanspruch haben. Das entschied am 12.03.2021 das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az.: 6 Sa 824/20).
Während der Corona-Krise gab und gibt die Kurzarbeit den Unternehmen Planungssicherheit (auch einigen von MedRecht beratenen Arzt- und Zahnarztpraxen). Nicht sicher war bislang, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern in Kurzarbeit hat.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub mit der Tätigkeit. Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmern stehen mindestens 24 Werktage Urlaub zu.
In unterschiedlichen Verfahren entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass eine Reduktion des Urlaubsanspruchs auf null europarechtskonform sei. Auch komme bei weniger Arbeitsleistung eine anteilige Urlaubskürzung in Betracht (Rechtssache C-385/17). Soweit das Europarecht.
In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Frage bislang nicht entscheiden müssen.
Soweit bekannt, hat nun mit dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf erstmals ein höherinstanzliches Gericht über einen Streitfall zur „Kurzarbeit Null“ in der Corona-Pandemie entschieden.
Die Kurzarbeit mindert demnach nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch. Das LAG begründete seine Entscheidung mit der oben erwähnten Vorgabe des EuGH. Denn das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas Anderes aus dem Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.