Angestellte Ärzte – und natürlich auch sonstige Arbeitnehmer – können jährlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200,00 € (bis 2021: 1.000,00 € ) als Werbungskosten von ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid automatisch. Dies jedenfalls dann, wenn keine höheren Kosten abgerechnet worden sind.
Wegen der automatischen Berücksichtigung des 1.200,00 €-Pauschbetrages, wirken sich, jedenfalls bis zu dieser Höhe, die tatsächlich angefallenen Werbungskosten nicht steuermindernd aus.
Achtung: Schon durch Fahrtkosten erreicht man schnell 1.200,00 €-Grenze. Da reichen arbeitstäglich schon rund 25 Kilometer. Und dann lohnt sich die Abrechnung der tatsächlichen Werbungskosten.
Tipp der mit MedRecht verbundenen METAX: Es lohnt sich für Arbeitnehmer häufig, berufliche Kosten jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.200,00 €-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift.
Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche berufliche Kosten zusammenrechnen, die 2022 bereits entstanden sind und voraussichtlich noch anfallen werden. Hierzu gehören
- Kosten für Pendelfahrten zur Arbeit (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer),
- Arbeitsmittel (PC, Laptop, Bücherregal),
- berufliche Fortbildungen,
- Fachliteratur,
- häusliche Arbeitszimmer und
- berufliche Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen).
Überschreiten diese Kosten die 1.200,00-Grenze, kann es sich für Arbeitnehmer lohnen, ohnehin geplante berufliche Anschaffungen noch auf 2022 vorzuziehen. Denn dann wirkt sich jeder Euro oberhalb der 1.200,00 €-Schwelle steuermindernd aus.
Damit eine solche „Last-minute-Zahlung“ im auslaufenden Jahr den gewünschten Steuerspareffekt entfaltet, muss das Geld bei Bareinkäufen unbedingt noch vor Silvester gezahlt werden. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Bank der Überweisungsauftrag zugeht. Wer Onlinebanking nutzt, muss seine Transaktion also vor dem Jahreswechsel abgeschlossen haben, damit sie für 2022 zählt.