MedRecht – extrabudgetäre Vergütung Covid-19-Leistungen

Ärzte erhalten zusätzliches Geld. Und zwar für die ambuluante medizinische Versorgung von Coronavirus-Patienten. Das gilt für alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich sind. Diese sollen rückwirkend ab dem 01.02.2020 in voller Höhe extrabudgetär bezahlt werden (KBV, 04.03.2020).

Ärzte kennzeichnen die Fälle dafür mit der Ziffer 88240. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle (Patientenservice 116117) vermittelt wurde.

Hierauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt (vgl. hier). Grund sei der steigende Behandlungsbedarf in der Bevölkerung. 

KBV und GKV-Spitzenverband hatten bereits während der vergangenen Woche die Indikationskriterien zur Testung auf das Virus ausgeweitet. Dies sollte das Ansteckungsrisiko in der Bevölkerung verringern.
 
Der Beschluss des Bewertungsausschusses dazu sieht vor, dass der Arzt die Untersuchungsindikation unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts nach eigenem Ermessen stellt. 

Das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Infektion mit dem SARS-CoV-2 ist ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Der Abstrich wird mit einem trockenen Stäbchen durchgeführt. Die labordiagnostische Untersuchung (GOP 32816) ist dabei einmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Die Untersuchung können die Ärzte in ihrem Labor veranlassen.

MedRecht-Tipp:

Wenn das Gesundheitsamt Sie mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot (persönliche Quarantäne) konfrontiert:

  • gehen Sie darauf nicht „freiwillig“ ein
  • bestehen Sie auf einer schriftlichen Anordnung

Dies ist für Ihre Ansprüche auf Entschädigung für den Praxisausfall wichtig. Bei Zweifeln rufen Sie MedRecht an.