MedRecht – Implantatregister und EBM

Vertragsärzte müssen ab 1. Juli 2024 operative Eingriffe bei Brustimplantaten an das neue Implantateregister Deutschland melden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Meldung ist im EBM eine Kostenpauschale neu aufgenommen.

Meldepflichtig sind beispielsweise Implantationen oder Explantationen. Die Meldungen dienen dem Aufbau eines verbindlichen bundesweiten Implantatregisters Deutschland (IRD). Es soll soll systematische Langzeitbeobachtungen ermöglichen und so zur Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten beitragen.

Zunächst sind nur operative Eingriffe bei Brustimplantaten meldepflichtig. Ab dem 1. Januar 2025 folgen Meldungen zur Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie von Aortenklappen, so das Bundesgesundheitsministerium (vgl. hier).

Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig beim IRD registrieren. Das IRD hat dazu eine Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur bereitgestellt und erläutert das Meldeverfahren (vgl. hier).

Zwei neue Leistungen im EBM

Für ihre Meldung können Vertragsärzte ab Juli die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01965 berechnen. Sie ist mit 78 Punkten (9,31 Euro) bewertet. Vergütet wird damit die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten. Außerdem hat der Bewertungsausschuss die Kostenpauschale 40162 in den EBM aufgenommen. Sie beträgt 6,24 Euro. Damit wird die Meldegebühr vergütet.

Integration in die Praxissoftware

Anfänglich erfolgt die Meldung implantatbezogener Maßnahmen mit Brustimplantaten über die Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur. Perspektivisch soll laut Ministerium das Meldeverfahren in die Praxissoftware integriert und damit automatisiert werden.