Patienten sollen ohne elektronische Gesundheitskarte (eGK) keine medizinischen Leistungen erhalten. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 20.01.2021 in zwei Entscheidungen (Az. B 1 KR 7/20 R und Az. B 1 KR 15 /20 R). So jedenfalls der Grundsatz.
Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um Pflichtangaben ginge, den Missbrauch von Sozialleistungen bei der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen verhindern und die Abrechnung mit den (Zahn)Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern erleichtern. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Versicherten sei auf zwingend erforderliche Mindestmaß beschränkt. Daher liege kein Verstoß gegen Grundrechte, die DSGVO oder die EU-Grundrechtscharta vor (Terminsbericht des BSG).
Die klagenden Versicherten hatten auf erhebliche Mängel in der Datensicherheit verwiesen. Das BSG ist jedoch der Ansicht, dass durch das Patienten-Schutz-Gesetz ausreichend schützende Regelungen getroffen seien. Diese würden eine angemessene Datensicherheit gewährleisten. Außerdem würden die zuständigen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der eGK und der Telematikinfrastruktur überwachen, so das BSG.
Es bleibt nun abzuwarten, ob die klagenden Versicherten diese Entscheidung akzeptieren oder Verfassungsbeschwerde einlegen.