Schnell kann in größeren modernen Zahnarzt- und Arztpraxen das Risiko gewerblicher Tätigkeit mit entsprechender Besteuerung entstehen. Dies bereits als Folge umfangreicher Managementtätigkeiten durch einen der (zahn)ärztlichen Mitgesellschafter.
Nun allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.02.2025 – VIII R 4/22 – entschieden, dass die Einkünfte einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (=BAG = Gemeinschaftspraxis) auch dann nicht als gewerblich gelten, wenn einer der Seniorpartner hauptsächlich für organisatorische und administrative Aufgaben zuständig ist und nur in ganz geringem Umfang behandelnd tätig ist.
Zuvor noch hatte das Finanzamt und hatte das Finanzgericht die Einkünfte der BAG als gewerblich eingestuft. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und entschied, dass die BAG Einkünfte aus rein selbständiger Tätigkeit erzielt habe.
Denn alle Gesellschafter erfüllten das Merkmal eines freien Berufs mit unmittelbarer, persönlicher und individueller Arbeitsleistung des Berufsträgers. Nicht erforderlich sei, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen tätig sei. Die Tätigkeit könne auch durch Mit- und Zusammenarbeit stattfinden (BFH, Urteil vom 04.02.2025 – VIII R 4/22 – Rn. 24).
Eine freie Berufstätigkeit sei für einen Zahnarzt/Arzt auch dann anzunehmen, wenn er neben einer geringfügigen behandelnden Tätigkeit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb erbringe (BFH, Urteil vom 04.02.2025 – VIII R 4/22 – Rn. 25).
MedRecht-Fazit:
Die Entscheidung des BFH wird den modernen Praxisstrukturen gerecht und ist deshalb zu begrüßen. Sie trägt der zunehmenden Spezialisierung und Arbeitsteilung in größeren Praxen Rechnung. Deutlich wird, dass auch Managementaufgaben zum Berufsbild gehören (können). Maßgeblich ist, dass noch ein Mindestmaß an berufstypischer Tätigkeit ausgeübt wird.
Der BFH erweitert mit dieser Entscheidung das Verständnis der freiberuflichen Tätigkeit bei Personengesellschaften. Er erkennt an, dass in größeren Zusammenschlüssen von Trägern freier Berufe eine Arbeitsteilung stattfinden kann, bei der einzelne Partner überwiegend Managementaufgaben übernehmen.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Berufsausübungsgemeinschaften und verhindert eine vorschnelle Einstufung als Gewerbebetrieb mit erheblichen steuerlichen Folgen.