Möglicherweise sagen Sie sich: es ist ja nur ein „banaler“ Mietvertrag. So geht es vielen Ärzten und Zahnärzten. Die daraus resultierende Sorglosigkeit kann fatale Folgen haben. Was die meisten nicht wissen, ist folgendes: Sogenannte Nachträge zum Mietvertrag, also Änderungen und/oder Ergänzungen, müssen zunächst zwingend schriftlich fixiert und dann mit dem Praxismietvertrag verbunden werden. Wenn dies …