Angestellte Ärzte – und natürlich auch sonstige Arbeitnehmer – können jährlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200,00 € (bis 2021: 1.000,00 € ) als Werbungskosten von ihrem Bruttoarbeitslohn abziehen. Das Finanzamt berücksichtigt den Pauschbetrag im Einkommensteuerbescheid automatisch. Dies jedenfalls dann, wenn keine höheren Kosten abgerechnet worden sind. Wegen der automatischen Berücksichtigung des 1.200,00 €-Pauschbetrages, wirken sich, jedenfalls …