Medizinische Leistungen sind immer über die LANR des behandelnden Arztes abzurechnen. Das gilt auch für angestellte Ärzte. Anderenfalls müssen ggf. die zu Unrecht abgerechneten Honorare zurückgezalt werden (§ 50 Abs. 1 SGB X). Denn dann wurde die Abrechnung vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig erstellt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Das …