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MedRecht – Abrechnung unter fremder LANR

Medizinische Leistungen sind immer über die LANR des behandelnden Arztes abzurechnen. Das gilt auch für angestellte Ärzte. Anderenfalls müssen ggf. die zu Unrecht abgerechneten Honorare zurückgezalt werden (§ 50 Abs. 1 SGB X). Denn dann wurde die Abrechnung vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig erstellt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Das …

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