Ein „Pool-Arzt“ im vertrags(zahn)ärztlichen Notdienst ist nicht automatisch selbstständig tätig. Ein Arzt/Zahnarzt, der als sogenannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb „automatisch“ einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnimmt (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.10.2023 – B 12 R 9/21 R). Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch …