Rufbereitschaft ist nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnahmer (beide: ArbN) auferlegten Einschränkungen die Möglichkeit, während dieser Zeit ihre/ seine Freizeit zu gestalten, ganz erheblich beeinträchtigen. Organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des ArbN für ihn mit sich bringen kann, sind unerheblich.
Das entschied aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der EuGH (9.3.21, C-344/19 und C-580/19, Abruf-Nr. 221082 und 221081) stellt in seinen Urteilen klar, inwieweit Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzustufen sind ( im Sinne der Richtlinie 2003/881).
Die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ist aber Sache der nationalen Gerichte. Zu diesen für die Einstufung als Arbeitszeit maßgeblichen Umständen zählen die Länge der Frist, die dem ArbN von der Aufforderung bis zum Einsatz bleibt, Pflichten und Erleichterungen in der Bereitschaft und die Länge und Anzahl der tatsächlichen Einsätze.