Medizinische Leistungen sind immer über die LANR des behandelnden Arztes abzurechnen. Das gilt auch für angestellte Ärzte. Anderenfalls müssen ggf. die zu Unrecht abgerechneten Honorare zurückgezalt werden (§ 50 Abs. 1 SGB X). Denn dann wurde die Abrechnung vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig erstellt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X).
Das gilt auch bei einer internen Vertretung in einer Vertragsarztpraxis mit mehreren angestellten Ärzten. Es ist und bleibt immer die LANR derjenigen Person anzugeben, die die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Gemäß § 37a Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 7 S. 2 BMV-Ä hat auch bei angestellten Ärzten die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen unter Angabe der Arztnummer des angestellten Arztes zu erfolgen. Nur so kann die hohe Qualität der vertragsärztlichen Versorgung nur gewährleistet werden.
Medizinische Leistungen müssen von demjenigen persönlich erbracht werden, der qua Zulassung bzw. Ermächtigung oder Anstellung als befähigt gilt, qualitätsgerechte Leistungen zu gewährleisten.
All dies ist bekannt. Dennoch kam es zu einem Rechtsstreit, zu dem das Landessozialgericht Sachsen all dies noch einmal klarstellte (Bschl. v. 20.05.2020 – L 1 KA 2/20 B ER).
Hintergrund: Ein angestellter Vertragsarzt erkrankte und bezog über mehrere Monate hinweg Krankengeld. Dennoch rechnete sein Arbeitgeber Leistungen über die LANR des Erkrankten ab. Auf eine anonyme Anzeige hin wurde eine anlassbezogene Plausibilitätsprüfung eingeleitet. Gegen den schließlich ergangenen Richtigstellungs- und Rückforderungsbescheid für Honorarzahlungen in Höhe von mehr als 215.000 € wehrte sich der Praxisinhaber erfolglos.