MedRecht – Führungszeugnis und Lebenslauf beim ZA

Es ist leidig. Sie arbeiten bereits jahrelang als Vertragsarzt, beispielsweise auf einem halben Versorungsauftrag (=Vertragsarztsitz = Arztstelle = Zulassung). Dann geht es um Ihre Bewerbung auf eine weitere hälftige Zulassung. Und was ist: der zuständige Zulassungsausschuss für Ärzte (ZA) verlangt schon wieder Ihren Lebenslauf. Und dazu erneut Ihr polizeiliches Führungszeugnis.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen Bremen entschied nun (Az.: L 3 KA 16/19 – hier Leitsätze) Folgendes:

1. Ein bereits hälftig zugelassener Vertragsarzt muss den Zulassungsgremien nicht erneut einen Lebenslauf bzw. ein Führungszeugnis vorlegen, wenn er sich um eine weitere hälftige Zulassung an einem anderen Vertragsarztsitz bewirbt.

2. Ein MVZ, das sich mit einem angestellten Arzt in einem Praxisnachfolge- oder Zulassungsverfahren bewerben will, kann diesen Arzt in die Warteliste eintragen lassen.

Zu dem Rechtsstreit kam es aufgrund der Berufung eines übergangenen Mitbewerbers. Er begehrte die Teilentsperrung eines Planungsbereiches und verlor.

Damit bestätigte das LSG Niedersachsen-Bremen die vorerhige Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses für Ärzte (BA). Der BA hatte einen halben reaktivierten Sitz einem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zugesprichen. Und der war bereits in einem benachbarten Planungsbereich mit halbem Versorgungsauftrag tätig.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des ZA hatte der Arzt weder ein polizeiliches Führungszeugnis noch unterschriebenen Lebenslauf eingereicht. Dies sei unerheblich, so das LSG. Denn § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV solle keine Anwendung finden , wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vertragsärztlich tätig sei. Für dieses Ergebnis zog das Gericht den Rechtsgedanken aus § 19a Abs. 3 Ärzte-ZV heran. Danach kann ein Vertragsarzt mit Teilzulassung die Beschränkung des Versorgungsauftrags allein durch einen Antrag auf Beschluss des ZA aufheben lassen, ohne dabei weitere Unterlagen einreichen zu müssen. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage bestehe kein Grund, Lebenslauf und Führungszeugnis für eine Bewerbung auf ein anderes Fachgebiet oder für ein anderes Planungsgebiet erneut einzureichen. Darüber hinaus würde dem Gericht auch das Vorliegen des knapp 18 Monate alten Lebenslaufs aus der letzten Zulassungsentscheidung ausreichen.

Ein Argument des klagenden MVZ ließen die Richter nicht gelten. ARgumentiert wurde, dass die Wartezeit des ausgewählten Bewerbers nicht berücksichtigt werden dürfe. Dennein MVZ könne sich nicht in die Warteliste eintragen lassen.

Bei der Auswahlentscheidung dürfe aber nicht auf das MVZ abgestellt werden. Es seit auf die anzustellenden Personen abzustellen. Daher könnten sich auch Ärzte in die Wartelisten eintragen lassen, die eine Anstellung in einem MVZ anstreben.