Nach den Berufsordnungen der Landesärztekammern dürfen Ärztinnen und Ärzte ihren Namen nicht in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergeben. Das entschied das OLG Frankfurt ( Urteil vom 29.10.2021 – 3-10 O 27/21)
Daher ist es einem Arzt untersagt, im Rahmen seines Internetauftritts für eine nach ihm benannte Pflegeserie oder ein Behandlungsgerät unter namentlicher Nennung des Herstellers zu werben.
Hierin ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der Berufsordnung (hier: §§ 3 Abs. 1, 27 Abs. 3 BO der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) und damit zugleich auch gegen §§ 3, 3a UWG zu sehen.