Wenn das Gesundheitsamt Sie mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot (persönliche Quarantäne) konfrontiert:
- gehen Sie darauf nicht „freiwillig“ ein
- bestehen Sie auf einer schriftlichen Anordnung
Dies ist für Ihre Ansprüche auf Entschädigung für den Praxisausfall wichtig. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie MedRecht.
Entschädigung bei Praxisschließung
Ärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die zuständige Behörde den Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt. Das gilt sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (§ 15 SGB IV). Angestellte haben während ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Vorgehen bei Verdachtsfall
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ihre Praxisinfo zum Vorgehen bei Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion aktualisiert. Passen Sie insbesondere Ihre Praxisorganisation an. Die KBV stellt weiterführende spezielle Informationen für Ärzte hier bereit.
Gleiches gilt für Zahnärzte bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
Orientierungshilfe für Ärzte vom RKI
Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (COVID-19) hält an. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat zwischenzeitlich eine Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte herausgegeben. Das RKI erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Tagesaktuelle Informationen sind auf den Internetseiten des RKI zu finden.
Mitarbeiterschutz am Arbeitsplatz
Erst wenn die Erbringung der Arbeitsleistung in der Praxis unzumutbar ist, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz erst fernbleiben. Unzumutbar werden die Zustände erst, wenn eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht oder der Arbeitgeber konkrete Aufforderungen vom zuständigen Gesundheitsamt nicht befolgt. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen ergreifen und Risiken eliminieren. Diese Fürsorgepflicht umfasst vor allem den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer und:
- Aufklärungspflicht über Risiken
- Einhaltung von Hygiene- und Verhaltensregeln
- Einhaltung der Anforderungen, die dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit entsprechen
- Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und ggf. Mundschutzen.