MedRecht – BSG beschränkt Kooperationen zwischen Ärzten und Krankenhäusern

Krankenhäuser müssen ausreichend Räume, Geräte und Personal vorhalten, um ihren Versorgungsauftrag aus eigener Kraft zu erfüllen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 26.04.2022 (Az.: B 1 KR 15/21).

Das übliche Outsourcing von Krankenhausleistungen, für die ein Versorgungsauftrag für das Krankenhaus besteht, ist nicht mehr möglich.

Hiervon ausgenommen hat das BSG unterstützende und ergänzende Leistungen. Dazu gehörten etwa Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen.

Der aktuellen Entscheidung des BSG lag ein bestimmter Fall zugrunde. Das Krankenhaus hatte strahlentherapeutischen Leistungen an eine niedergelassene Strahlentherapiepraxis ausgegliedert und diese Leistungen mit dem Krankenhaus abgerechnet. Krankenhaus und Praxis hatten hierfür einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Bei der Krankenhausabrechnung flossen diese Leistungen in die Ermittlung der DRG ein. Dies akzeptierten die gerichtlichen Vorinstanzen. Das BSG entschied nun, dass das Krankenhaus die strahlentherapeutischen Leistungen nicht abgerechnen durfte.

Was bedeutet diese Entscheidung:

  1. Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sollten überprüft werden.
  2. Es wird sich die Frage stellen, ob Kooperationen beendet werden müssen.
  3. Ob bei Vertragsanpassung oder Vertragsbeendigung – in jedem Fall dürften umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich werden.