Vereinbart der (Zahn)Arzt mit seinem angestellten (Zahn)Arzt im Arbeitsvertrag eine Umsatzbeteiligung, kann dies zu wirtschaftlich nicht tragbaren Belastungen der Praxis führen.
Die Anzahl abhängig Beschäftigter (Zahn)Ärzte nimmt stetig zu. Die Arbeitsverträge sehen in der Regel ein Grundgehalt und eine umsatzbezogene Vergütung vor. Praxisinhaber müssen aufgrund des (Zahn)Ärztemangels hinsichtlich der Höhe der Umsatzbeteiligung oft an die finanzielle Schmerzgrenze gehen.
Angestellte (Zahn)Ärzte können in einem geregelten Angestelltenverhältnis bei entsprechender Leistung fast so viel verdienen wie der Praxisinhaber selbst, ohne die wirtschaftlichen Risiken der Niederlassung/ Selbständigkeit tragen zu müssen. In vielen Arbeitsverträgen liegt die Höhe der Umsatzbeteiligung – je nach Fachrichtung – bei mittlerweile über 20 %, teilweise sogar bei über 30 %, oft abzüglich des Grundgehalts.
Für den Praxisinhaber können solche hohen Umsatzbeteiligungen sehr teuer werden. Denn bei der wirtschaftlichen Kalkulation ist meistens nicht bedacht, dass die Umsatzbeteiligung bei der Ermittlung der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs bzw. des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist. Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung trifft den Praxisinhaber als Arbeitgeber zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub des angestellten (Zahn)Arztes. Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen weiter zu vergüten. Die Höhe der Fortzahlungszahlungspflicht richtet sich nach § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Gemäß § 4 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz ist bei der Ermittlung der Höhe des Anspruches nicht nur das Grundgehalt der Vergütung, sondern auch die erfolgsabhängige Vergütung heranzuziehen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 11 Bundesurlaubsgesetz, wonach der Durchschnitt der vergangenen 13 Wochen zugrunde zu legen ist.
Dies kann bei häufigen Erkrankungen zu wirtschaftlich nicht tragbaren Belastungen für den Praxisinhaber führen, so dass der finanzielle Mehrwert durch die Anstellung von (Zahn)Ärzten nicht realisierbar ist.
Die Kalkulation der Umsatzbeteiligung und die entsprechende Verhandlung der umsatzbezogenen Vergütung ist für den wirtschaftlichen Erfolg der Praxis mit angestellten (Zahn)Ärzten existentiell. Oftmals werden zu hohe Umsatzbeteiligungen vereinbart, weil die Kosten des Arbeitsplatzes und die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Entgeltfortzahlung unzureichend oder gar nicht berücksichtigt werden.
Nach einem aktuellen Urteil des LSG Niedersachen-Bremen (Urt. v. 06.11.2019 – L 2 EG 7/19) sind variable Lohnbestandteile, zum Beispiel Umsatzbeteiligungen für (zahn)ärztliche Angestellte, bei der Berechnung der Elterngeldansprüche der Arbeitnehmer anspruchssteigernd zu berücksichtigen. Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Daher ist das Urteil des LSG aktuell nicht rechtskräftig.
Arbeitsverträge mit Umsatzbeteiligungen sollten derartige Punkte berücksichtigen. Auch ist es wichtig, regelmäßig zu prüfen, ob die vereinbarten Umsatzbeteiligungen zur aktuellen Kostenstruktur der Praxis wirtschaftlich im Verhältnis stehen.
Gerne unterstützt Sie MedRecht bei der Kalkulation und Verhandlung von Umsatzbeteiligungen für angestellte Ärzte sowie bei der vertraglichen Gestaltung.