MedRecht – Gesundheits-Apps

Ärzte verschreiben Apps, behandeln ihre Patienten in Video-Sprechstunden und können hierfür auf digitale Gesundheitsnetze zugreifen. Dies ist das deutsche Gesundheitssystem im Jahr 2020. Grundlage ist das sogenannte Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das am 07.11.2019 beschlossen wurde und größtenteils am 09.12.2019 in Kraft trat.

Für die digitale Gesundheitswirtschaft eröffnen sich beispiellose Finanzierungsmöglichkeiten für ihre Entwicklungen und Ideen. Selbstredend erwachsen hieraus auch Unsicherheiten. Es wird Verbesserungen und Weiterentwicklungen geben müssen, um zu einem gut funktionierenden System zu gelangen.

Apps auf Rezept

Viele Patienten nutzen bereits zahlreiche Gesundheits-Apps. Diese nutzen sie zum Beispiel dazu, die Medikamente richtig einzunehmen, Vitalparameter wie Herzfrequenz oder Blutdruck zu erfassen oder den Blutzuckerspiegel zu dokumentieren. Solche „gesunden“ Apps können künftig Ärzte verschreiben. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten. Dies wird die Digitalisierung des (deutschen) Gesundheitswesens erheblich vorantreiben.

Wann zahlt die Versicherung?

Damit Patienten die Apps schnell nutzen können, wird den Herstellern ein dynamischer Erstattungspfad zur Verfügung gestellt. Wurden Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft, trägt die Versicherung die Kosten für ein Jahr. In dieser Zeit müssen die App-Anbieter auch eine Verbesserung des Angebots nachweisen, um langfristig Teil des regulären Angebots zu bleiben.

Finanzierung und Kapital

Krankenkassen können künftig gezielt die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Hersteller von Gesundheits-Apps, Anbieter von telemedizinischen Verfahren oder IT-Unternehmen können gezielt mit Krankenkassen zusammenarbeiten. Um die Entwicklung digitaler Innovationen voranzutreiben, können Krankenkassen aber auch Anteile an Investmentfonds erwerben. Insbesondere können auf Gesundheitstechnologien spezialisierte Fonds in Betracht gezogen werden. Sie haben einen umfassenden Überblick über das nationale und internationale Marktumfeld. Der Erwerb von Anteilen an einem Risikokapitalfonds in Kombination mit einer fachlichen und inhaltlichen Zusammenarbeit soll die Entwicklung innovativer Ansätze im Gesundheitssektor fördern.

Digitales Netzwerk

Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) sieht die Integration von Akteuren des Gesundheitswesens in ein digitales Netzwerk vor. Für Ärzte, die sich noch nicht an die Telematikinfrastruktur anschließen wollen, ist ab 1. März 2020 ein erhöhter Honorarabzug von 2,5 Prozent vorgesehen. Bisher lag dieser bei 1 Prozent. Apotheken müssen bis Ende September 2020 an die Telematikinfrastruktur und Krankenhäuser bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen sein. Hebammen und Physiotherapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen können sich freiwillig beteiligen, wobei die Kosten für den freiwilligen Anschluss erstattet werden.

Online-Medizin

Nicht nachvollziehbar ist, dass Ärzte seit Mitte 2018 Online-Beratungstermine anbieten, diese aber nicht bewerben dürfen. In diesem Fall mussten sie mit Verwarnungen, Unterlassungs- oder Bußgeldklagen rechnen. Dies verhinderte, dass Patienten Zugang zu dieser innovativen und bequemen Behandlungsform erhielten. Damit Video-Beratungstermine endgültig zur Normalität werden, können Ärzte künftig Auskunft über die von ihnen angebotenen Video-Beratungstermine geben. Die Offenlegung für einen Videokonsultationstermin kann nun auch online erfolgen, d. H. Während des Videokonsultationstermins selbst. Dies war bisher nur im Vorfeld möglich.

 
Das MedRecht-Resümee

Das DVG wird für alle den Zugang zur digitalen Medizin erleichtern. Durch Vernetzung der Leistungserbringer wird es möglich, einzelne Gesundheitsdaten vernetzt und sinnvoll zu nutzen. Hoffentlich führt dies auch zu einer besseren Medizin und schnelleren, genaueren Diagnosen.