E-Health

E-Health: Informations- und Kommunikationsanwendungen, um Patienten zu behandeln. Gemeint ist nicht nur die elektronische Gesundheitskarte und die digitale Patientenakte. Es geht vor allem um

  • Telemedizin
  • Videosprechstunden
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA = Apps)

MedRecht-Tipp: Sprechen wir darüber. Einfach mal anrufen.

Gesundheits-Apps

Ärzte verschreiben Gesundheits-Apps, behandeln ihre Patienten in Videosprechstunden und können hierfür auf digitale Gesundheitsnetze zugreifen. Für Videosprechstunden gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 31b (Strg + klicken, um Link zu folgen) zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
  • Der Arzt oder Psychotherapeut wählt aus einer Online-Liste bei der KBV einen zertifizierten Videodienstanbieter (Telemedizin-Plattformen) mit Abrechnungsmöglichkeiten.
  • Der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist anzuzeigen, dass ein zertifizierter Videodienstanbieter genutzt wird.
  • Praxis und Patient benötigen jeweils einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung.
  • Der Patient muss einverstanden sein.
  • Der Arzt/ Psychotherapeut muss die Videosprechstunde so durchführen, dass die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt (wie normale Sprechstunde).

Grundlage für Digitale Gesundheitsanwendungen ist das sogenannte Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), das größtenteils am 09.12.2019 in Kraft trat. Hierzu mehr bei MedRecht. Am 15.01.2020 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf der Digitalen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV). Auch in diesem Zusammenhang unterstützt Sie MedRecht. Weitere Informationen finden Sie in den MedRecht-News hier.

Tele-Krankschreibung

Wegen Covid-19 wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon sehr plötzlich Anfang März 2020 möglich gemacht – allerdings zeitlich befristet bis zum 23.06.2020. Detailierte Ausführungen finden Sie hier. Die zuvor geführten Diskussionen könnten sich infolge der Ausnahmeerlaubnis möglicherweise weitgehend erledigen. Wichtig ist, dass der Arzt zur Überzeugung gelangen (können) muss, dass der Patient wirklich arbeitsunfähig erkrankt ist. Weiterhin Klärungsbedarf wird es zur Online-AU geben.

MedRecht-Tipp: Vorläufig ist vorsichtiger Umgang mit Tele-Krankschreibungen angezeigt. Es bestehen Unsicherheiten. Größtes Augenmerk wäre auf sorgfältige Dokumentation zu legen.                                                          

Fernbehandlung

Inzwischen kann eine Fernbehandlung zulässig sein (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä). Voraussetzung:

  • ärztliche Sorgfalt muss gewahrt bleiben
  • der Patient muss entsprechend aufgeklärt sein
  • die Fernbehandlung muss medizinisch vertretbar sein

MedRecht-Tipp: Unbedingt sind die Regelungen im jeweiligen Kammerbezirk zu berücksichtigen. Auch berufsrechtliche Aspekte und datenschutzrechtliche wie die Datenschutz-Folgenabschätzung oder der Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung sind zu bedenken. Im Zweifel kontaktieren Sie bitte MedRecht.