Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten jetzt den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen. Honorarkürzungen aufgrund eines fehlenden eHBA sind nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2020 ausgeschlossen. Der Antrag auf Erteilung eines eHBA ist bei bestimmten Vertrauensdiensteanbietern zu stellen. Diese finden Sie beispielsweise hier für Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg.
MedRecht-Hintergrund:
Mit Einführung der medizinischen Anwendungen in der Telematikinfrastruktur (zum Beispiel dem elektronischen Medikationsplan oder dem Notfalldatenmanagement) gilt die eHBA-Pflicht für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das voraussichtlich im Herbst in Kraft tretende Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichten die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen zusätzlich ab dem 01.0.1.2021 einen eHBA einzusetzen. Zukünftig darf auch der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn ein eHBA verfügbar ist.
MedRecht- Info:
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) wird somit auch den bisherigen Zahnarztausweis (reiner Sichtausweis) ersetzen. Aus diesem Grund kann ab sofort der bisherige Zahnarztausweis künftig nur noch von bestimmten Personengruppen bestellt werden wie z.B. Kammermitglieder, die ihren Beruf vorübergehend nicht mehr oder generell nicht mehr ausüben (Rentner, etc.) bzw. sonstigen Personen, die keinen eHBA benötigen.