MedRecht – Liquiditätshilfen für Zahnärzte in BaWü

Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) hat heute, am 04.06.2020, den Weg frei gemacht. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte in Baden-Württemberg können nun Liquiditätshilfen nach der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (vgl. hier) in Anspruch nehmen. Hierfür hat die VV u. a. auch die Auszahlungs- und Abrechnungsordnung (AAO) der KZV BW geändert.

In Baden-Württemberg wird die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung auf der Grundlage des BEMA-Z nach Einzelleistungen berechnet. Folglich führt ein deutlicher Rückgang der für die Versicherten in Corona-Zeiten erbrachten Leistungen zu einem entsprechenden Rückgang der Gesamtvergütung.

Die Zahlungen, welche die Krankenkassen zur Versorgung ihrer Versicherten leisten, wird auf mindestens 90 % der vertragszahnärztlichen Vergütung des Vorjahresniveaus für alle Leistungsbereiche – unabhängig von den tatsächlich erbrachten Behandlungsleistungen – geleistet.

Die Liquiditätshilfen können, müssen aber nicht in Anspruch genommen werden.

In einer Broschüre hat die KZV BW die wichtigsten Punkte für den Erhalt von Liquiditätshilfen zusammengestellt (hier klicken) und in der Anlage ein Antragsformular beigefügt (hier klicken).