MedRecht – DiGAV: Gesundheit digital.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten und entsprechender Lebensführung unterstützen. DiGA sind damit „digitale Helfer“ in der Hand der Patienten.

Rechtliche Grundlagen sind das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und die Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV). Hier sind die Voraussetzungen dafür geregelt, dass und unter welchen Bedingungen gesetzliche Krankenkassen DiGA erstatten. Kurz: die Voraussetzungen für die „App auf Rezept“.

Dafür muss die DiGA ein Prüfverfahren („Fast-Track“) beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprdukte (BfArM) durchlaufen haben. Kern des Verfahrens ist die Prüfung der Herstellerangaben zu den geforderten DiGA-Eigenschaften – vom Datenschutz bis zur Benutzerfreundlichkeit – und der Nachweis für den mit der DiGA realisierbaren positiven Versorgungseffekt. Als Folge dieses Verfahrens muss die DiGA in einem neu zu schaffenden Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) aufgenommen sein. Hierdurch erhalten Ärzte, Pschotherapeuten und Nutzer einen Überblick über bestehende erstattungsfähige Apps.

MedRecht hilft mit einem Leitfaden zum Fast-Track-Verfahren. Dieser steht Mandanten ab der zweiten Maiwoche zur Verfügung.

Eine DiGA ist ein Medizinprodukt, das folgende Eigenschaften hat:

  • Medizinprodukt der Risikoklasse I oder IIa (nach MDR oder, im Rahmen der Übergangsvorschriften, nach MDD)
  • Die Hauptfunktion der DiGA beruht auf digitalen Technologien.
  • Der medizinische Zweck wird wesentlich durch die digitale Hauptfunktion erreicht.
  • Die DiGA unterstützt die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen.
  • Die DiGA wird vom Patienten oder von Leistungserbringer und Patient gemeinsam genutzt.

Die Antragsstellung zur Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis verläuft ausschließlich elektronisch über ein Antragsportal. Erste Anträge können Sie in Kürze beim BfArM über das Portal eingereichen. Anträge in Papierform oder per E-Mail werden nicht angenommen.