MedRecht – Aufklärung und Krankenhausvergütung

Fehlt eine ordnungsgemäße Aufklärung, so kann sich dies auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses auswirken. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG).

Das Bundessozialgericht hat mit einem am 16.04.2020 veröffentlichten Urteil vom 19.03.2020 (B 1 KR 20/19 R) entschieden, das eine ordnungsgemäße Aufklärung der GKV-Versicherten auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot dient. Im Sachleistungssystem entscheide letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft.

Patienten seien aus unterschiedlichen Gründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären. Fehle eine ordnungsgemäße Aufklärung, könne das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben. Das BSG entwickelt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (BSG Urt. v. 08.10.2019 – B 1 KR 3/19 R).

Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei danach kein bloßer Formalismus. Zwar könne bei Routinebehandlungen im Sinne einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung ordnungsgemäß stattgefunden habe und Versicherte ihre Entscheidung für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von ausreichenden Informationen getroffen hätten.

Das gelte jedoch nicht, wenn mit der Behandlung ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes Mortalitätsrisiko verbunden sei. In diesen Situationen sei regelmäßig nicht auszuschließen, dass Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem Eingriff Abstand genommen hätten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich bei der beabsichtigten Behandlung um einen noch nicht dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Therapieansatz handele.

Versicherte müssten wissen, auf was sie sich einlassen, um abwägen zu können, ob sie die Risiken einer solchen Behandlung wegen deren Erfolgsaussichten eingehen wollen.

Hintergrund: In einem Vergütungsstreit zwischen einem Krankenhaus in Hamburg und der beklagten Krankenkasse war offengeblieben, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des Versicherten stattgefunden hatte. Der damals 60-jährige Versicherte war an einem Mantelzelllymphom, einer Form des Lymphdrüsenkrebses, erkrankt. Das Landessozialgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, muss nun prüfen, ob der Versicherte, über Chancen und Risiken der bei ihm  nach mehr als einjährigem Stillstand der Krankheit   durchgeführten Übertragung der Stammzellen eines Fremdspenders (allogene Stammzelltransplantation) ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. Der Versicherte starb rund einen Monat nach Durchführung der Behandlung an den Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen.