MedRecht – ZMVZ GmbH Eigenlabor

Ist es zulässig, dass eine ZMVZ GmbH ein Eigenlabor betreibt? Das fragen sich Betreiber einiger Zahnmedizinischer Versorgungszentren (ZMVZ) in vor allem Nordrhein-Westfalen.

Die Kassenärztliche Vereinigung (KZV) Nordrhein hatte die Erstattung von Praxislaborleistungen vorläufig einstellen wollen. Sie war der Ansicht, eine ZMVZ GmbH dürfe aus berufsrechtlichen Gründen kein Eigenlabor betreiben.

Das Berufsrecht erlaube dies nur einem Zahnarzt, nicht aber einer ZMVZ GmbH. Das gelte erst recht, wenn die GmbH mehrere Standorte betreibe. Deren Belieferung sei einem gewerblichen Labor vorbehalten.

Vereinzelte Ansichten

Einige Medizinrechtler lehnen dies ab. Argument sei, dass die für Zahnärzte geltende berufsrechtliche Erlaubnis (§ 11 MBO-Z) nicht auf eine ZMVZ-GmbH durchschlage, die GmbH gewerblich tätig sei und dort angestellte Zahnärzte keine eigenen Patienten hätten. Denn die Behandlungsverträge schlösse immer die ZMVZ-GmbH, nicht der bei ihr beschäftigte Zahnarzt.

ZMVZ GmbH darf Laborleistungen erbringen

Vorzuziehen ist die Ansicht, nach der ZMVZ Praxislabor vorhalten dürfen. Hierfür sprechen folgende Argumente:

  • Zahnärzte in ZMVZ sind grundsätzlich berechtigt, alle Teilbereiche der Zahnmedizin abzudecken und – soweit vertragszahnarztrechtlich zulässig – abzurechnen. Die Qualifikation hierfür haben sie im Zahnmedizinstudium erworben. Zahntechnik bzw. Zahnersatzkunde sind originäre Prüfungsleistung der zahnärztlichen Examina gemäß (§§ 28 Abs. 1 Ziff. IV, 50 Approbationsordnung für Zahnärzte [ZÄPrO]).
  • In § 73 Abs. 2 Nr. 2a SGB V ist die Versorgung – nicht die Verordnung – mit Zahnersatz Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung. Ursprünglich war dies sogar in Nr. 2 – zahnärztliche Behandlung – ausdrücklich mitgeregelt und sollte nur im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes ausdrücklich als Leistungsbestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung klargestellt werden.
  • Die Herstellung des Zahnersatzes erfolgt für den Zahnarzt, nicht für den Patienten. Auch bei gewerblichen Dentallaboren kommt kein Vertrag zwischen Patient und Dentallabor zu Stande.

MedRecht-Resümee

Es spricht nichts dagegen, wenn unter dem Dach der ZMVZ-Träger-GmbH das Labor auch für Dritte tätig wird. Voraussetzung ist, dass die Eigenlaborleistungen ohne den Abschlag in Rechnung gestellt werden und die Handwerksordnung, insbesondere der Meisterzwang, hinsichtlich der Drittleistungen eingehalten wird. Die jeweiligen Leistungsbedingungen müssen beachtet werden.

Letztlich ist es beachtlich, dass diese eingangs aufgeworfene Frage überhaupt diskutiert wird: So ist bislang unbestritten, dass beispielsweise Universitätskliniken Eigenlabore unterhalten dürfen. Diese Labore werden auch nicht ausschließlich zur Ausbildung der Studierenden genutzt.

MedRecht sieht kein belastbares Argument dafür, die Erbringung zahntechnischer Leistungen in einer ZMVZ-GmbH in Frage zu stellen. ZMVZ, denen hier Kürzungen oder Regresse angedroht werden, sind gut beraten, den Rechtsweg einzuschlagen.