MedRecht – Impfstatus bleibt Privatsache

Sind Sie und ist der (Zahn)Arzt geimpft? Eine häufige Frage von Patienten. Fragen darf der Patient. Beantworten müssen (Zahn)Ärzte und Helferdas jedoch nicht.

Der Impfstatus bleibt Privatsache. Das gilt für jeden. Und zwar auch für Ärzte und Zahnärzte sowie deren Helferinnen. Sie sind nicht zur Auskunft über ihren Impfstatus verpflichtet und erst recht nicht zur Vorlage eines Impfnachweises.

Die Patienten, denen das nicht passt, können ihren Arzt / Zahnarzt wechseln. Sie haben die freie Arztwahl.

Anders ist es innerhalb der Praxis. Denn Praxisinhaber müssen sicherstellen (§ 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG), dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um eine Infektion und deren Weiterverbreitung zu unterbinden. Der Arzt / Zahnart darf seine Angestellten durchaus nach ihrem Impfstatus befragen und eine Antwort einfordern (Art. 88 DSGVO, §§ 23a, 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG) .

Das gilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Zwischen Patienten und Ärzten / Zahnärzten besteht dieser Anspruch nicht.

Der Arzt / Zahnarzt darf seine Angestellten nicht zu einer Impfung zwingen. Er darf sie verpflichten, zum Beispiel einen Mund-Nase-Schutz zu tragen oder ggf. einen Corona-Schnelltest zu machen.

Trotzdem kann eine Impfverweigerung zu arbeitsrechtlichen Folgen führen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als ultima ratio kann man nicht ausschließen. Arztpraxen haben oft nicht mehr als 10 Angestellte. Deshalb unterliegen sie nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Und das heißt, die Arbeitgeber können fristgemäß und ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen.