MedRecht – Abrechnungshinweis: kostenloser Corona-Tests

Aktuell steigen die Corona-Infektionszahlen. Daher hat der Bund erneut die kostenlosen „Bürgertests“ eingeführt. Seit dem Wochenende haben wieder alle Personen mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest.

Weiterhin 8 Euro je Abstrich

Für Ärzte gelten die zuletzt angewendeten Regelungen entsprechend.

Je PoC-Antigen-Test werden 3,50 Euro für Sachkosten erstattet. Der Abstrich (inklusive Beratung und Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis einschließlich COVID-19-Testzertifikat) ist mit 8 Euro vergütet. Der Anspruch gilt unabhängig von einer Krankenversicherung.

Abrechnungsvoraussetzung ist, dass die Praxen an die Corona-Warn-App angebunden sein müssen, um auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis in die App übermitteln zu können. Diese Vorgabe gilt für jede Teststelle, die Bürgertestungen anbietet.

Abrechnung für Vertragsärzte weiter über die Quartalsabrechnung

Die Abrechnung der Schnelltests erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Die KVen sstellen die Kosten dem Bundesamt für Soziale Sicherung in Rechnung.

Vertragsarztpraxen können Tests nach der Testverordnung direkt über das Praxisverwaltungssystem abrechnen und benötigen deswegen keine Registrierung. Welche Gebührenordnungspositionen für die Abrechnung des Abstrichs und der Sachkosten zu verwenden sind, erfahren die Vertragsarztpraxen von ihren KVen.

Regelungen für weitere Teststellen

Nach der Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) dürfen alle Dienstleister, die derzeit Testungen vornehmen, ihre Tätigkeit fortsetzen. Eine Beauftragung weiterer Anbieter durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) ist nur bis zum 15. Dezember möglich. Daneben dürfen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen diese Schnelltests durchführen. Sie benötigen keine Beauftragung des ÖGD. Die KBV wurde dazu durch das BMG beauftragt, ihre Vorgaben zur Abrechnung bis spätesten 17. November anzupassen.

Einrichtungen, ausgenommen Vertragsarztpraxen, die erstmalig Bürgertestungen durchführen wollen, registrieren sich für die Abrechnung bei der zuständigen KV.

Der Bund hatte das Angebot von Bürgertests zum 11. Oktober zunächst eingestellt. Seither hatten nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf einen PoC-Antigen-Schnelltest – etwa diejenigen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen konnten. Mit der geänderten Verordnung kann sich nun wieder jeder testen lassen. Bestehende Regelungen zur Testung von Kontaktpersonen, bei Ausbrüchen und zur Verhütung der Verbreitung gelten unverändert fort.