MedRecht – Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Krankenhäuser, Vertragsärzte und Pflege erhalten Milliardenhilfen. Mit ihnen will die Bundesregierung die Auswirkungen der Covid-19-Epidemie schultern. Das folgt aus dem neuen Krankenhausentlastungsgesetz.

Ziel ist der Ausbau von stationären Versorgungskapazitäten für eine wachsende Anzahl von Covid-19-Patienten. Außerdem federt das Gesetz Honorareinbußen niedergelassener Ärzte ab. Kosten für außerordentliche Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen will der Bund tragen. Pflegeeinrichtungen sollen befristet von Bürokratie entlastet und ebenfalls finanziell unterstützt werden.

Das Krankenhausentlastungsgesetz regelt bspw. folgendes:

  • Krankenhäuser erhalten einen finanziellen Ausgleich für verschobene planbare Operationen und Behandlungen, um Kapazitäten für die Behandlung von Patienten mit einer Coranavirus-Infektion frei zu halten. Für jedes Bett, das dadurch im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.09.2020 nicht belegt wird, erhalten die Krankenhäuser eine Pauschale in Höhe von 560,00 Euro pro Tag. Der Ausgleich wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt. Dieser wird aus dem Bundeshaushalt refinanziert .
  • Krankenhäuser erhalten einen Bonus in Höhe von 50.000,00 Euro für jedes Intensivbett, das sie zusätzlich schaffen. Die Kosten dafür werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Darüber hinaus sollen die Länder kurzfristig weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann.
  • Der so genannte „vorläufige Pflegeentgeltwert“ wird auf 185,00 Euro erhöht. Das verbessert die Liquidität der Krankenhäuser und wird auch zu erheblichen Zusatzeinnahmen für die Kliniken führen.
  • Die Rechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst wird zur Entlastung der Krankenhäuser umfassend erleichtert, der so genannte „Fixkostendegressionsabschlag“ für das Jahr 2020 ausgesetzt und deutlich mehr Flexibilität bei den Erlösausgleichen eingeräumt.
  • Die Liquidität der Krankenhäuser wird durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist in diesem Jahr zusätzlich gestärkt.
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen Krankenhausleistungen erbringen und zwar unter bestimmten Voraussetzungen zur Entlastung der Krankenhäuser.
  • Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten erhalten Ausgleichszahlungen mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten.
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die zusätzlichen Kosten erstattet für die Finanzierung außerordentlicher Maßnahmen, die während des Bestehens der epidemischen Notlage erforderlich sind (wie zum Beispiel die Einrichtung von „Fieberambulanzen“), von den Krankenkassen.
  • Die Ausgleichzahlungen für die Freihaltung von Bettenkapazitäten durch die Verschiebung planbarer Operationen, Eingriffe und Aufnahmen in Krankenhäusern bedeuten Mehrausgaben für den Bundeshalt in Höhe von voraussichtlich rund 2,8 Mrd. Euro in 2020. Für die GKV entstehen durch das Hilfspaket im Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 5,9 Mrd. Euro, von denen 1,5 Mrd. Euro direkt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden. Die Mehrausgaben im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung sind nicht quantifizierbar.
  • Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet.
  • Pflegeeinrichtungen wird durch eine Regelung die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen.
  • Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
  • Junge Menschen in Ausbildung, die sich in der aktuellen Krise engagieren und einen wertvollen Beitrag zur Entlastung des Gesundheitssystems leisten, werden keine Nachteile beim Bezug von BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erleiden.