MedRecht – AU-Sonderregel bis 31.03.2021

Ärzte dürfen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) noch bis zum 31.03.2021 per Telefon erstellen. Die entsprechende Sonderregelung ist verlängert. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 04.12.2020 gefasst.

Ärzte dürfen Patienten bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichter Symptomatik nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1) für bis zu 7 Kalendertage ausgestellen. Eine nochmalige Verlängerung für weitere 7 Kalendertage ist nach telefonischer Anamnese einmalig zulässig. Die Regelung gilt für dem Arzt bekannte und unbekannte Patienten.

Erkrankung von Kindern

Die Regelung gilt auch für Kinder. Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ist ebenso weiterhin telefonisch möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat hierfür eine Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband getroffen.

Telefonische Anamnese

Die Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Gesundheitszustand der Versicherten überzeugen. Sie müssen prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Die KBV hatte sich für die Verlängerung eingesetzt. Aufgrund der COVID-19-Infektionszahlen und der derzeitigen Erkältungs- und Grippesaison sei es weiterhin notwendig, Praxisbesuche allein zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik zu vermeiden.