MedRecht – Abrechnungsempfehlung

Covid-19 macht in den Arztpraxen aufwändige Hygienemaßnahmen erforderlich. Diese sind aktuell abzurechnen nach Nr. 245 GOÄ analog. Die Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfekostenträger haben ihre Abrechnungsempfehlung bis zum 31.12.2020 verlängert. Zu dieser folgende Erläuterungen:

  1. Berechnung nach „Nr. 245 GOÄ analog, erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie“ zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 EUR
  2. Nur bei unmittelbarem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt
  3. Einmal je Sitzung berechnungsfähig
  4. Eine Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung möglich. Der Abrechnungsausschluss der Nr. 3 GOÄ kommt im Zusammenhang mit der Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog für erhöhte Hygienemaßnahmen nicht zur Anwendung. Unabdingbar bleibt der unmittelbare persönliche Arzt-Patienten-Kontakt.
  5. Keine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z.B. 2,3-facher Satz) mit der Begründung z.B. „erhöhter Hygieneaufwand“ etc. auf Grund der COVID-19-Pandemie
  6. Steigerung der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert (z. B. 2,3facher Satz) nur (!) aufgrund sonstiger Erschwernisgründe, wie z. B. Blutung, Rezidiv etc.
  7. Wenn nicht (!) Nr. 245 GOÄ analog berechnet wird und ein erhöhter Hygieneaufwand durch Steigerung der erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist die Steigerung für jede einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Keine Pauschalbegründung!
  8. Nicht berechnungsfähig bei einer Leichenschau (Voraussetzung Arzt-Patienten-Kontakt, Leiche ist kein Patient). Erhöhter (Zeit-)Aufwand bei besonderen Todesumständen eventuell nach Nr. 102 GOÄ berechnungsfähig
  9. Die Abrechnungsempfehlung gilt bis zum 31.12.2020

Berechnung psychotherapeutischer Leistungen per Videoübertragung:

  1. Erst- und Eingangsuntersuchungen nur in absoluten Ausnahmefällen(!) per Videoübertragung, sofern es sich aus Umständen der COVID-19-Pandemie ergibt. Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie ist der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt. Ausnahmefälle sind zu begründen!
  2. Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können als Videoübertragung nur in Einzelsitzungen durchgeführt werden (keine Gruppentherapie über Videoübertragung)
  3. Die Abrechnungsempfehlungen gelten bis zum 31.12.2020