MedRecht – Betrug und Corona-Soforthilfe

Achtung! Falsche Angaben im Antrag auf Corona-Soforthilfe können als Betrug strafbar sein. Und das kann bei medizinschen Leistungserbringern, insbesondere Ärzten und Zahnärzten nicht nur strafrechtliche Folgen haben.

Die Regierungen der jeweiligen Bundesländer haben Formulare zur Beantragung von Soforthilfen bereitgestellt. Dieses Formular ist in bspw. Nordrhein-Westfalen hier abrufbar. Mit ihm soll schnell und einfach der entsprechende Soforthilfe-Antrag gestellt werden können.

Doch ganz so einfach oder selbsterklärend ist das nicht. Zum Beispiel ist bei der Angabe der Mitarbeiter nicht die Zahl der in Summe beschäftigten Mitarbeiter entscheidend. Vielmehr ist nach Arbeitszeit zu unterscheiden:

  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Auch an anderen Stellen sollte man beim Ausfüllen des Antrages vorsichtig sein. Denn der Antragsteller bestätigt schließlich auch folgenden Passus:

Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“

Falsche Angaben im Antrag, die zu einer Bewilligung führen, sind als Betrug und auch Subvenstionsbetrug strafbar. Derartiges wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Und beim Subventionsbetrug ist die Tat bereits mit Absenden des Formulars als vollendet anzusehen und nicht lediglich als Versuch. Nicht relevant ist, ob es später tatsächlich zu einer Auszahlung kommt.

MedRecht-Hinweise:

  • Ein solcher Subventionsbetrug kann zum Verbot der künftigen Ausübung des Gewerbes aufgrund fehlender Zuverlässigkeit führen. Bei Zahnärzten und Ärzten könnte ein Betrug zu Verfahren auf Überprüfung der Zulassung von Amts wegen (Zulassungsentziehungs-Verfahren) führen. Auch berufsrechtliche Sanktioneierungen wären dann nicht augeschlossen.
  • Die Prüfung der Anträge erfolgt aktuell sehr unbürokratisch. Es ist aber davon auszugehen, dass die Anträge im Nachhinein hinsichtlich der tatsächliche Berechtigung nachgeprüft werden. Gegebenenfalls können gewährte Gelder von den Behörden zurückverlangt werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Dies berücksichtigt NRW bereits jetzt durch eine Nebenbestimmung im Bescheid. Darin heißt es: „Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel […] zurückzuzahlen.“
  • Hilfen und Zulagen sind als Betriebseinnahme zu versteuern. Sie sind also bei der nächsten Steuererklärung anzugeben. Deshalb ist durchaus davon auszugehen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen im Nachgang auch vom jeweils zuständigen Finanzamt (FA) geprüft werden.