MedRecht – Kurzarbeit in Ihrer Praxis

Ärzte und Zahnärzte müssen mit den Herausforderungen der Corona-Pandemie umgehen. Viele Patienten sagen Termine ab. Deshalb sinken bei Zahnärzten und – je nach Fachgebiet – bei Ärzten die Umsätze der Praxis. Für sie steht das Thema Kurzarbeit im Raum.

Die Bundesregierung hat einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen. Dieser erleichterte Zugang gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020 und bis zum Ablauf des 31.12.2021.

Voraussetzungen

Die Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) geregelt sein. Anderenfalls müssen Zahnärzte/ Ärzte mit ihren Angestellten eine individuelle Vereinbarung über beabsichtigte Kurzarbeit in ihrer Praxis vereinbaren. Die Kurzarbeit ist der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber anzuzeigen. Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld muss Folgendes vorliegen:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Kurzarbeitergeld erhalten nur sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter
  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht beendet sein oder werden
  • Mitarbeiter dürfen nicht wegen Krankheit vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden

Neue Erleichterungen wegen der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat folgende Erleicherterungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld beschlossen:

  • Anspruch besteht, wenn mind. 10% der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
  • Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100% erstattet.
  • Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • In Betrieben mit Arbeitszeitschwankungen wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Informationen finden Sie auch bei der Bundesagentur für Arbeit einschließlich Video-Hinweise.

Dauer der Kurzarbeit und Sozialversicherungsbeiträge

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld höchstens 12 Monaten. Diesen Zeitraum darf die Regierung aufgrund außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt auf 24 Monate verlängern. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes muss der jeweiligen Arbeitgeber nachvollziehbar selbst berechnen und an die Mitarbeiter auszahlen. Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeit, bekommt er das Geld von der Agentur für Arbeit erstattet.

MedRecht-Hinweis:

Aktuell besteht Rechtsunsicherheit. Unsicher ist, ob niedergelassene Ärzte die Vorteile aus Kurzarbeitergeld und Zahlungen aus dem „Corona-Hilfspaket“ gewährt erhalten (dürfen) oder ob dies nur alternativ zulässig ist.

Hierzu widersprechen sich aktuell gesetzliche Regelungen und die Praxis von bspw. Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und der Bundesagentur für Arbeit (BA). Eine parallele Gewährung ist, soweit für MedRecht ersichtlich, gesetzlich nicht ausgeschlossen. Gegenteilig sieht dies die BA laut fachlicher Weisung (Az.: 75095/7506). Das berichtet die ÄrzteZeitung hier. Die MedRecht-Prüfung ergab, dass zum Stand 27.04.2020 eine solche fachliche Weisung von der BA hier nicht – wie sonst stets üblich – veröffentlicht ist.

Neben den niedergelassenen Ärzten stehen die Krankenhäuser vor der gleichen Problematik. Die Krankenhäuser erhalten als Folge des Krankenhausentlastungsgesetzes (vgl. hier) Hilfszahlungen. Parallel haben zumindest einige Krankenhäuser Kurzarbeit angemeldet. Denn die Hilfzahlung von 560,00 € pro Tag und leerem Bett reiche nicht aus (vgl. hier).

MedRecht hält die fachliche Weisung der BA für rechtswidrig. Zudem folgt – soweit ersichtlich – aus den aktuellen gesetzlichen Regelungen kein Ausschluss der Parallelität von Kurzarbeitergeld und Hilfspakets-Zahlungen. Das widerspräche auch den Auslegungsergebnissen der juristischen Methodenlehre.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass Zahnärzte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben (§ 87a Abs. 1 letzter Halbsatz SGB V).

Entschädigungen, Entgeltfortzahlung, Freistellung

Ergänzend finden Sie im Corona-Arbeitsrecht-Paket MedRecht-Antworten rund um Fragen zu:

  • Entschädigungen bei Quarantäne (Betriebsschließung)
  • Entschädigungen für den Ausfall von Mitarbeitern
  • Entgeltfortzahlung bei Corona-Infizierung oder Verdacht oder dem einfachen Fernbleiben eines Mitarbeiters von der Arbeit
  • Freistellung von Mitarbeitern