Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungenvornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen (BFH, Urt. v. 19.03.2015 – V R 60/14).
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG ist nicht auf solche Leistungen beschränkt, die unmittelbar der Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung dienen. Sie erfasst auch Leistungen, die erst als Folge solcher Behandlungen erforderlich werden, seien sie auch ästhetischer Natur (Folgebehandlung). So verhält es sich, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen der Vorbehandlung zu beseitigen .
Auf die Rechtsform, unter der eine Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG erbracht
wird, kommt es für die Steuerbefreiung nicht an.