Der Anspruch auf Datenauskunft reicht weiter als der Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 10.08.2023 – I – 15 U 149/22 (veröffentlicht am 19.01.2024). Die Entscheidung kann man mit den nachstehenden drei Aussagen zusammenfassen:
1. Der Datenauskunftsanspruch einer Patientin gegen eine Klinik aus Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfasst über die Behandlungsdokumentation hinaus auch die in den Datensystemen der Krankenhausverwaltung gespeicherten personenbezogenen Daten.
2. Er umfasst zudem diejenigen personenbezogenen Daten über sie, welche eine Klinik mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Rechtsanwälten über die Patientin geteilt hat.
3. Eine auf den Wortlaut des Art. 15 DSGVO gestützte Auskunftsklage ist aus sich heraus schlüssig.
Die Inhalte der Entscheidung sind auf unter anderen Zahnarzt- und Arztpraxen „übertragbar“.
Im Arzthaftungsrecht wird sich bei den Auskunftsrechten nicht übermäßig viel ändern. Denn der bisherige Anspruch auf Erhalt einer Behandlungsdokumentation aus § 630g BGB ist bereits sehr patientenfreundlich ausgestaltet .
Was sich jedoch ändert, ist die Kostenfreiheit der erstmaligen Datenauskunft im Vergleich zum Kostenersatzanspruch der Herausforderung einer Kopie der Behandlungsdokumentation. Der Anspruch aus § 630g BGB beschränkte sich bislang auf die gemäß § 630f BGB zu führende Behandlungsdokumentation.
Anders Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Er umfasst die Behandlungsdokumentation und zusätzlich z.B. auch die Verwaltungs- und Abrechnungsdaten sowie grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 15 DSGVO – auch jene personenbezogenen Daten, welche eine Klinik z.B. mit ihrer Haftpflichtversicherung und ihren Prozessanwälten ausgetauscht hat.