Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) will das Patientenrecht auf Einsicht in die Patientenakte teilweise neu regeln. Das BMJ hat aktuell einen entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht (PM Nr. 45/2024 vom 24.05.2024).
Neuregelung der Einsichtnahme in die Patientenakte
Durch das vorgeschlagene Gesetz soll § 630g BGB neu gefasst werden. Dieser regelt das Einsichtrecht von Patienten in die Patientenakte. Nun soll klargestellt sein, dass die erste Abschrift der Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, wenn eine Patientin oder ein Patient einen darauf gerichteten Anspruch geltend macht.
Der bislang geltende § 630g BGB sieht noch vor, dass die Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen.
Dies steht in einem Spannungsverhältnis zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des EU-Parlaments (DSGVO). Die DSVGO gewährt einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie der gespeicherten personenbezogene Daten gegenüber demjenigen, der datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 26. Oktober 2023 entschieden, dass Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22).
Vererblichkeit von Entschädigungsansprüchen
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll außerdem in § 1922 BGB geregelt werden, dass ein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsverletztung vererbbar ist.
Im Grundsatz ist das bereits derzeit der Fall (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)). Allerdings ist dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen zusprechenden Urteils vererblich (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12; Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/16; Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18). In seiner letzten Entscheidung (Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 258/18) hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil nicht ausreiche.
Die Rechtsprechung führt letztlich zu zufälligen Ergebnissen und belohnt verfahrensverzögerndes Verhalten des Schädigers, so das BMJ (PM Nr. 45/2024 vom 24.05.2024). Mit der Neuregelung will das BMJ bewirken, dass die Ansprüche in jedem Fall auf die Erben übergehen