MedRecht – Haftung bei Impfschäden

Impfen Ärzt:innen Patient:innen unter 60 Jahren mit dem Vakzin von AstraZeneca oder Johnson & Johnson und erwächst hieraus ein „Impfschaden“, tragen die Ärzt:innen bei korrekt durchgeführter Impfung kein Haftungsrisiko.

Grund ist eine Änderung von § 60 Infektionsschutzgesetz. Diese Änderung passierte am 28.05.2021 den Bundesrat. Danach können auf Grundlage der Corona-Impfverordnung geimpfte Personen einen etwaigen Versorgungsanspruch gegenüber dem Staat geltend machen. Dies gilt für Impfungen seit dem 27.12.2020.

Damit tragen insoweit Ärzt:innen kein Haftungsrisiko für Impfschäden. Voraussetzung ist, dass sie die Impfungen ordnungsgemäß durchführen.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte ihre Empfehlungen bereits vor einigen Wochen angepasst. Danach sollen Impfungen mit AstraZeneca oder Johnson & Johnson „nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch den Patienten“ auch bei unter 60-Jährigen möglich sein.