MedRecht – Terminausfallgebühr

Grundsätzlich kann die Ausfallgebühr wirksam vereinbart sein. Diese Vereinbarungen unterfallen regelmäßig den rechtlichen Vorgaben für eine AGB-Kontrolle (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Dabei ist beispielsweise eine Vereinbarung wie „Ansonsten müssen wir Ihnen die freigehaltene Zeit in Rechnung stellenintransparent und zur Begründung einer Ausfallgebühr unwirksam.

Befinden sich die AGB auf einem Formular, das zuvorderst der Befunderhebung dient und persönliche Merkmale in standardisierter WEise erfasst, ist schon zweifelhaft, ob die Ausfallklausel überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Denn wer mit der Unterschrift die „Richtigkeit“ bestimmter „Gesundheitsangaben“ bestätigt, bescheinigt damit nicht zwangsläufig auch die Kenntnisnahme der Regelung zur Ausfallgebühr. Ein solcher Fall lag einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Urach (Urteil vom 12.06.2026 – 1 C 3/26) zugrunde.

Auch die Formulierung, die „freigehaltene Zeit in Rechnung zu stellen“ ist zu unkonkret. Die Patientenseite kann sich nicht ansatzweise eine grobe Vorstellung vom Umfang der Ausfallpauschale machen. Aus all dem ergibt sich eine Benachteiligung der anderen Partei daraus, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist.