Kann ich die Praxis nicht auch als GmbH eröffnen? Das ist eine häufige Frage. Immerhin ist die GmbH die in Deutschland beliebteste Rechtsform. Viele Ärzte wissen nicht, dass die Praxisgründung in der Rechtsform der GmbH zulässig ist/sein kann.
Eindeutig ist dies betreffend Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Betreffend Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft (=Gemeinschaftpraxen) ist das schon weniger eindeutig. Jahrzehntelang hat die „Fachwelt“ hierzu Diskussionen geführt. Dann hat vor bereits vielen Jahren der 107. Deutsche Ärztetag die entsprechenden Voraussetzungen hierfür geschaffen.
Doch nicht in allen Bundesländern erfolgte auch die Umsetzung. Manche Berufsordnung und/oder Landeskammergesetze für Heilberufe verbieten eine GmbH-Struktur heute noch. Vielleicht sind deshalb viele Berater unsicher. Sei es drum. Grundsätzlich ist für die meisten Ärztinnen und Ärzte stellt die GmbH jedenfalsl eine Option Doch: Lohnt sich das?
Voraussetzungen der Gründung einer ärztlichen GmbH sind:
- Überwiegend ärztlich getragene Geschäftsführung.
- Keine Gewinnbeteiligung Dritter.
- Mehrheit der Gesellschaft liegt bei Ärztinnen und/oder Ärzten.
- Gewährleistung der freien Arztwahl.
- Unabhängigkeit.
In den jeweiligen Bundesländern bzw. KV-Bezirken gelten mitunter weitere bzw. andere Rechtsgrundlagen, Sprechen Sie uns dazu gern an!
Die Vorteile einer Praxis-GmbH sind vor allem:
- Haftungsbegrenzung
- Mögliche Steuervorteile
- Gestaltungsmöglichkeiten bei betrieblicher Altersvorsorge
Dem stehen oft gewichtige Nachteile gegenüber. Diese machen die die Gründung einer Praxis-GmbH im Ergebnis oft unattraktiv:
- Haftungsbegrenzung nur im eingeschränkten Rahmen möglich
- höherer Gründungsaufwand mit Notarpflicht und zu zahlender Stammeinlage in Höhe von 12.500 EUR
- mehr Bürokratie durch Jahresabschlüsse und Bilanzierung sowie Veröffentlichungspflicht der Bilanzen und damit einhergehende höhere Steuerberatungskosten
Der Hauptgrund einer GmbH-Gründung ist die Haftungsbeschränkung Das private Vermögen soll bei unternehmerischen Haftungsfällen geschützt sein. Doch im niedergelassenen ärztlichen Bereich ist das nur begrenzt relevant. Denn bei Behandlungsfehlern wird ohnehin der Arzt bzw. die Ärztin direkt in die Haftung genommen (sog. deliktische Haftung). Da hilft auch eine Kapitalgesellschaft nicht. Außerdem greift in solchen Fällen regelmäßig die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung.
Zwar bleibt die Haftungsbegrenzung zunächst für den übrigen Praxisbetrieb, allerdings verlangen Banken und Leasinggeber gerade bei größeren Anschaffungen meist zusätzliche Sicherheiten, wie z.B. private Bürgschaften. Somit bleibt für eine GmbH-Haftungsbegrenzung oft kaum ein Anwendungsbereich für Ärztinnen und Ärzte.
In einer Praxis-GmbH sind die Ärztinnen und Ärzte als Angestellte abhängig beschäftigt. Das gilt auch für die GeschäftsführerInnen und GesellschafterInnen. Das kann unter bestimmten Umständen steuerlich positiv sein Gleichwohl sind die steuerlichen Auswirkungen eingehend zuu prüfen.
Dem steht gegenüber, dass die Gründung ist beratungsintensiver ist. Der Aufwand ist zudem höher, da die Gründung einschließlich der erforderlichen Satzung notariell zu beurkunden ist. Von der verpflichtenden Stammeinlage (€ 25.000,00) ist jedenfalls die Hälfte bei der Gründung einzuzahlen.
Die GmbH ist qua Gesetz bilanzierungspflichtig. Im Vergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wirkt sich das nur einmalig aus. Es kann aber höhere Kosten bei Steuerberatungskanzleien zur Folge haben. Schließlich müssen, ab einer gewissen Umsatzhöhe, die Bilanzen im Bundesanzeiger für jedermann zugänglich veröffentlicht werden. Damit kann praktisch jeder recherchieren, wie die Praxis wirtschaftlich dasteht. Das muss Ärztinnen und Ärzte nicht abschrecken, tut es aber oftmals.